Entscheidungsstichwort (Thema)

Abziehbarkeit eines Damnums

 

Leitsatz (NV)

1. Aufwendungen sind nur dann als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG abziehbar, wenn sie vor Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzweken wirtschaftlich entstanden sind (BFH- Urteile vom 8. Juni 1994 X R 26/92, BFHE 174, 535, BStBl II 1994, 930, und vom 8. Juni 1994 X R 30/92, BFHE 174, 541, BStBl II 1994, 893).

2. Laufzeitbezogene Aufwendungen (z. B. Darlehenszinsen) sind aufzuteilen und -- unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung -- als Vorkosten zu berücksichtigen, soweit sie auf die Zeit vor Bezug entfallen. Bei nicht laufzeitbezogenem Kreditaufwand kommt es darauf an, wann er geleistet worden ist.

3. Ein bei Auszahlung der Darlehenssumme einbehaltenes Damnum ist -- jedenfalls bis zum Streitjahr 1989 -- nicht laufzeitbezogenem Kreditaufwand gleichzustellen und daher wirtschaftlich dem Zeitraum zuzuordnen, in dem es vereinbarungsgemäß getilgt worden ist (BFH-Urteil vom 8. Juni 1994 X R 26/92, BFHE 174, 535, BStBl II 1994, 930).

 

Normenkette

EStG § 10e Abs. 6

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Fundstellen

Haufe-Index 422252

BFH/NV 1997, 652

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