Entscheidungsstichwort (Thema)

Divergenzanfrage zum Vorsteuerabzug eines Gesellschafters

 

Leitsatz (NV)

Es wird beim V. Senat des Bundesfinanzhofs angefragt, ob er einer Abweichung von seiner Rechtsprechung in dem Urteil vom 6. September 2007 V R 16/06 (BFH/NV 2008, 170, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2008, 840) zustimmt (Anm. der Redaktion: Die Antwort des V. Senats ist ebenfalls in diesem Heft veröffentlicht; vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2012 V ER-S 2/12).

 

Normenkette

FGO § 11 Abs. 3; UStG § 15

 

Verfahrensgang

FG des Saarlandes (Urteil vom 16.06.2010; Aktenzeichen 1 K 2111/06)

 

Gründe

Rz. 1

Der Senat hat im Rahmen eines Gerichtsbescheides entschieden, dass ein Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR, der von der GbR einen Teil des Mandantenstamms ausschließlich zu dem Zweck erwirbt, diesen unmittelbar anschließend einer von ihm neu gegründeten Steuerberatungs-GbR unentgeltlich zur unternehmerischen Nutzung zu überlassen, zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mandantenstammes berechtigt sein kann. Die Rechtsauffassung des Senats beruht auf einer Übertragung der vom Gerichtshof der Europäischen Union --EuGH-- in seinem Urteil vom 1. März 2012 C-280/10 --Polski Trawertyn-- (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2012, 366, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 461 mit Anm. Klenk) aufgestellten Rechtsgrundsätze auf den Streitfall (vgl. dazu auch Stadie, UR 2012, 337)

Rz. 2

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt) hat nach Ergehen des Gerichtsbescheides fristgerecht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Rz. 3

Der Senat geht davon aus, dass die Rechtsauffassung des V. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 6. September 2007 V R 16/06 (BFH/NV 2008, 1710, HFR 2008, 840) nach der bezeichneten EuGH-Entscheidung nicht mehr aufrechterhalten werden kann und insoweit überholt ist. Er fragt deshalb zur Klarstellung vorsorglich an, ob der V. Senat einer Abweichung von dieser Rechtsprechung (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1710, HFR 2008, 840) zustimmt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3560735

BFH/NV 2013, 417

UR 2013, 435

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