Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Begründung einer auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

Eine Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sich ein Beschwerdeführer auf die grundsätzliche Bedeutung seiner Rechtssachen beruft, ist nicht ordnungsgemäß begründet, wenn jeder Hinweis darauf fehlt, inwieweit eine eventuelle Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit und/oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liege.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die Beschwerde nicht in der durch § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise begründet.

1. Soweit sich die Klägerin auf die grundsätzliche Bedeutung ihrer Rechtssache beruft, hat sie nicht dargelegt, weswegen einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) über die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen eine grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte. Es fehlt insbesondere jeder Hinweis darauf, inwieweit eine evtl. BFH-Entscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liege (s. hierzu z. B. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnr. 151, m. w. H.).

Die Klägerin hat vielmehr statt einer Beschwerdebegründung eine Revisionsbegründung gegeben, indem sie dem Finanzgericht (FG) eine unzutreffende Rechtsanwendung in ihrem konkreten Fall vorgeworfen hat. Das vermag aber die Zulassung einer Revision nicht zu begründen.

2. In dem Einwand der Klägerin, das FG sei von einem ,,völlig verfälschten Sachverhalt" ausgegangen, könnte die Rüge mangelnder Sachaufklärung (Verstoß gegen 76 Abs. 1 FGO) gesehen werden.

Doch wäre auch diese Rüge nicht in der durch § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form erhoben worden. Die Klägerin hat insbesondere nicht dargelegt, auf welchem Wege das FG den nach ihrer Meinung zutreffenden Sachverhalt hätte ermitteln sollen und können (vgl. Herrmann, a. a. O., Rdnr. 228).

3. Im übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418778

BFH/NV 1993, 546

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