Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Vertretungsbefugnis vor dem Bundesfinanzhof

 

Leitsatz (NV)

Vor dem Bundesfinanzhof sind als Prozeßbevollmächtigte nur natürliche Personen vertretungsberechtigt, die als Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zugelassen sind. Eine von einer Steuerberatungs-GmbH als Prozeßbevollmächtigte eingelegte Revision ist mangels Postulationsfähigkeit unzulässig.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 414708

BFH/NV 1988, 108

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