Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine grundsätzliche Bedeutung, ob bei Betriebsaufspaltung umsatzsteuerrechtliche Organschaft vorliegt

 

Leitsatz (NV)

Die Rechtsfrage, ob Organschaft i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1967 in Fällen der Betriebsaufspaltung angenommen werden kann, hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1951 entwickelten Auslegungsregeln gelten auch für die im wesentlichen gleichlautende Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1967.

 

Normenkette

UStG 1967 § 2 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 69 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb bis zum 31. Dezember 1976 als Einzelunternehmer ein Baugeschäft. Mit Gesellschaftsvertrag von 1976 gründete er eine GmbH, an deren Stammkapital zunächst er und seine Ehefrau beteiligt waren. Der Kläger brachte das Umlaufvermögen seines Einzelunternehmens zum 31. Dezember 1976 in die GmbH ein und verpachtete dieser das vorhandene Anlagevermögen ab dem genannten Zeitpunkt. Die GmbH setzte die zuvor im Einzelunternehmen ausgeübte Tätigkeit im wesentlichen unverändert fort. Der Kläger war zunächst alleiniger Geschäftsführer der GmbH.

Durch rechtskräftigen Beschluß des Amtsgerichts vom . . . wurde für die GmbH die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels einer den Kosten des Konkursverfahrens entsprechenden Masse abgelehnt; die GmbH wurde aufgelöst.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) vertrat die Auffassung, daß die GmbH finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Klägers eingegliedert sei und erfaßte die von der GmbH erklärten Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre 1982 und 1983 in dem an den Kläger gerichteten Steuerbescheid vom . . . Entsprechend ging das FA für die Vorauszahlungszeiträume Januar bis Juni 1984 vor.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) sah den Kläger als Organträger der GmbH an. Finanzielle Eingliederung bejahte das FG mit der Begründung, der Kläger habe . . . . . . v. H. des Stammkapitals der GmbH gehalten, womit er jeweils Durchsetzungsbefugnis gehabt habe. Unerheblich sei, daß die GmbH andererseits hohe Forderungen gegen den Kläger gehabt habe; an diese Kapitalforderungen seien keinerlei Rechte geknüpft gewesen, die die Rechtsposition des Klägers aufgrund seiner Stammkapitalmehrheit hätten schmälern können. Wirtschaftliche Eingliederung der GmbH nahm das FG an, weil die GmbH aus dem Einzelunternehmen des Klägers entstanden sei und wirtschaftlich dessen frühere Geschäftstätigkeit fortführe. Da der Kläger der GmbH die notwendigen wirtschaftlichen Grundlagen pachtweise überlasse und diese Grundlagen durch Lösung des Pachtverhältnisses wieder entziehen könne, sei von wirtschaftlicher Eingliederung auszugehen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. November 1966 V 113/65, BFHE 87, 231, BStBl III 1967, 103). Organisatorische Eingliederung der GmbH in das Unternehmen des Klägers sei durch dessen Geschäftsführertätigkeit sichergestellt gewesen.

Mit der Beschwerde beantragt der Kläger Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Soweit ersichtlich, habe der BFH zum Umsatzsteuergesetz (UStG) 1967 noch nicht Stellung genommen, ob bei Betriebsaufspaltung in Besitz- und Betriebsunternehmen umsatzsteuerrechtlich Organschaft bestehe. Die Rechtsprechung der FG dazu sei unterschiedlich: Das vorliegende Urteil des Niedersächsischen FG nehme Organschaft an, andererseits verneine das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 12. März 1987 3 K 246/ 86 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1987, 430) Organschaft in diesem Fall. Gegen dieses Urteil sei Revision beim BFH anhängig.

Die vom FG herangezogenen BFH-Urteile vom 23. April 1964 V 184/61 U (BFHE 79, 316, BStBl III 1964, 346) und vom 22. Juni 1967 V R 89/66 (BFHE 89, 402, BStBl III 1967, 715) seien zur kumulativen Allphasen-Umsatzsteuer des UStG 1951 ergangen und somit für die Entscheidung der Rechtsfrage nach dem UStG 1967 unergiebig; denn der Sinn der Organschaft nach altem Recht, die Kumulierung von Umsatzsteuer zu vermeiden, entfalle jetzt aufgrund des Vorsteuerabzugs. Organschaft sei aus diesem Grund in der Sechsten Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vom 17. Mai 1977 - 6. EG-Richtlinie - (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - L 145/1) nicht mehr vorgesehen, ihre Beibehaltung sei dem deutschen Gesetzgeber nur aufgrund der Ausnahmevorschrift des Art. 4 Abs. 4 der 6. EG-Richtlinie erlaubt.

Soweit Organschaft für die betroffenen Gesellschaften überhaupt noch Vorteile bringe, seien diese im wesentlichen systemwidrig (vgl. Giesberts in Rau/Dürrwächter/Flick/Koch, Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer), Kommentar, 5. Aufl., § 2 Abs. 1 und 2 Anm. 445 f.; Weiß, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1979, 97).

Der Begriff der Organschaft dürfe im (neuen) Umsatzsteuerrecht nicht weiter ausgelegt werden als im Ertragsteuerrecht, so daß bei Betriebsaufspaltung regelmäßig Organschaft nicht anzunehmen sei. Nur wenn der Organträger selbst Unternehmer i. S. des § 2 Abs. 1 UStG 1967 sei, indem er eigene (Außen-)Umsätze gegenüber Dritten erbringe, könne Organschaft umsatzsteuerrechtlich bejaht werden, nicht aber, wenn er nur Verpachtungsumsätze an die Vertriebsgesellschaft ausführe.

Die Klärung der Rechtsfrage sei trotz § 74 der Abgabenordnung (AO 1977) von grundsätzlicher Bedeutung, weil die Steuerschuldnerschaft (des Organträgers) über die Haftung nach § 74 AO 1977 hinausgehe, die auf die Höhe des überlassenen Vermögens beschränkt sei.

Grundsätzliche Bedeutung habe in diesem Zusammenhang auch die Rechtsfrage, ob der (Einzel-)Vermieter, der Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer sei, seinen Willen in der Betriebsgesellschaft durchsetzen könne, wenn er, jedenfalls bei der wichtigen Frage der Rechtsgeschäfte zwischen Besitz- und Betriebsfirma, nach § 47 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) von der Wahrnehmung seines Stimmrechts wegen Interessenkollision ausgeschlossen sei.

Klärungsbedürftig sei ferner im Streitfall die Rechtsfrage, ob von einer wirtschaftlichen und finanziellen Eingliederung gesprochen werden könne, wenn die Kapital-(Betriebs-)Gesellschaft an die Besitzgesellschaft erhebliche Ansprüche habe und nicht umgekehrt.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die vom Kläger vorgetragene Rechtsfrage, ob Organschaft i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1967 in Fällen der Betriebsaufspaltung angenommen werden kann, hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Auch für das UStG 1967 besteht an der Beantwortung dieser Frage kein allgemeines Interesse. Eine Revisionsentscheidung ist aus rechtssystematischen Gründen oder aus Gründen der einheitlichen Rechtsanwendung nicht erforderlich (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605).

Zu der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob bei Betriebsaufspaltung abweichend von der ertragsteuerrechtlichen Beurteilung im Umsatzsteuerrecht Organschaft angenommen werden dürfe, hat der BFH bereits in einer Reihe von Entscheidungen Stellung genommen, auf die sich das FG bezogen hat (Urteile in BFHE 79, 316, BStBl III 1964, 346, und in BFHE 89, 402, BStBl III 1967, 715). Hinzu kommt das Urteil vom 21. März 1968 V 59/65 (UR 1970, 40, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Umsatzsteuergesetz 1951, § 2 Abs. 2 Ziff. 1, Rechtsspruch 54), in dem ausgeführt ist, daß einzelne Merkmale - z. B. die Aufteilung von Produktion und Vertrieb derselben Ware auf zwei Gesellschaften, das Bestehen eines Pachtverhältnisses über die Betriebsgrundstücke und die Produktionsanlagen oder das Überwiegen des Vertriebs der Erzeugnisse der Produktionsgesellschaft durch die Vertriebsgesellschaft - für den Schluß auf eine wirtschaftliche Eingliederung regelmäßig zwar nicht ausreichten, daß aber aus der Häufung solcher Merkmale, insbesondere wenn sie sich gegenseitig ergänzten oder bedingten, auf die wirtschaftliche Eingliederung geschlossen werden könne. Schließlich hat der Senat noch im Urteil vom 2. August 1979 V R 111/77 (BFHE 128, 557, BStBl II 1980, 20) ausgeführt, daß der Begriff der Organschaft in den Rechtsgebieten der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer nicht deckungsgleich ist.

Der Kläger macht zwar zutreffend geltend, die vorbezeichneten Entscheidungen seien alle zum Rechtszustand vor dem UStG 1967 ergangen. Dieser Umstand führt jedoch nicht zur grundsätzlichen Bedeutung der Frage für das UStG 1967. Wie der Senat in dem Urteil in BFHE 87, 231, BStBl III 1967, 103 ausgeführt hat, folgt der Unterschied in der Beurteilung der Frage der Organschaft bei Betriebsaufspaltung im Gewerbesteuerrecht und Umsatzsteuerrecht aus der unterschiedlichen Zielsetzung beider Gesetze, insbesondere auch daraus, daß die Gewerbesteuer grundsätzlich auf den Betrieb abstelle, während die Umsatzsteuer nur auf die Lieferungen und Leistungen, gleichviel von welchem Gebilde sie ausgingen, abstelle. An dieser Betrachtung zum UStG 1951 hat sich durch das UStG 1967 im Grundsatz nichts geändert. Daß der Gesetzgeber des UStG 1967 die bisherigen Grundsätze zur Organschaft aus dem UStG 1951 unverändert übernehmen konnte, ergibt sich aus Art. 4 Abs. 4 der 6. EG-Richtlinie. Daß das neue Umsatzsteuersystem des UStG 1967 demgegenüber (ohne Änderung des Gesetzeswortlauts) zu einer Auslegung der Organschaft im Umsatzsteuerrecht nach den Grundsätzen der Organschaftsbestimmung im Ertragssteuerrecht führen müsse, wie der Kläger meint, ist nicht ersichtlich. Der Kläger kann sich zwar für seine Auffassung auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 12. März 1987 3 K 246/86 berufen. Dieses Urteil beruht aber ebenfalls nur auf Erwägungen der Art, daß Organschaft im UStG 1967 als solche keine Berechtigung mehr habe. Solche Erwägungen können angesichts des in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1967 im wesentlichen aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1951 übernommenen Gesetzeswortlauts und der dazu ergangenen Rechtsprechung nicht zu einer weiteren Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage führen.

Auch die - in anderem Zusammenhang erfolgte - Feststellung des Senats im Urteil vom 8. Februar 1979 V R 101/78 (BFHE 127, 267, BStBl II 1979, 362 unter 6.) § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1967 erweise sich für das UStG 1967 als eine systemwidrige Ausnahme, führt bei der hier angesprochenen Rechtsfrage zu keiner anderen Antwort.

 

Fundstellen

BFH/NV 1988, 471

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