Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der theoretischen Kenntnisse eines Autodidakten für einen dem beratenden Betriebswirt ähnlichen Beruf

 

Leitsatz (NV)

  1. Der Nachweis einer theoretischen Ausbildung erübrigt sich, wenn die berufliche Tätigkeit so geartet ist, dass sie ohne die Grundlage, wie sie die Ausbildung des Katalogberufes vermittelt, gar nicht ausgeübt werden kann.
  2. Auch ein Autodidakt kann die erforderlichen theoretischen Kenntnisse durch ein Selbststudium und seine entsprechende praktische Anwendung nachweisen.
  3. Nur wer durch praktische Arbeiten bereits theoretische Kenntnisse, die der Breite und Tiefe nach denen eines für den Katalogberuf Ausgebildeten entsprechen, nachgewiesen hat, kann seine Tätigkeit auf Teilbereiche dieses Katalogberufes beschränken.
  4. Aus den zur Umsatzsteuer eines Heileurythmisten und zu einer freiberuflichen Tätigkeit einer GmbH & Co. KG ergangenen Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 1999 2 BvR 1264/90, STE 1999, 719, und vom 10. November 1999 2 BvR 2861/93, DStR 1999, 1984, lässt sich für die einkommensteuerliche Einordnung der Tätigkeit eines Autodidakten nichts herleiten.
 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 14

 

Tatbestand

Der 1948 geborene Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist gelernter Industriekaufmann und schloss an der Fachhochschule für Druck, Stuttgart, im Jahr 1973 mit Erfolg ein zweisemestriges Studium als staatlich geprüfter Werbeassistent ab. In den Jahren 1989 und 1990 war er als Marketing-Leiter und daneben als Gastdozent an der Fachhochschule X tätig. Die daraus erzielten Einkünfte ordnete er den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zu.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) vertrat nach einer Betriebsprüfung die Auffassung, die Tätigkeit sei als gewerblich einzustufen, weil der Kläger keinen Hochschulabschluss als Betriebswirt habe, es handele sich auch nicht um einen dem beratenden Betriebswirt ähnlichen Beruf. Das FA erließ entsprechende Gewerbesteuermessbescheide 1989 und 1990.

Der Kläger machte mit dem Einspruch gegen die ergangenen Bescheide geltend, dass er aufgrund seiner Ausbildung und seines Selbststudiums die erforderliche praktische Erfahrung in den Hauptbereichen der Betriebswirtschaft besitze. Das ergebe sich aus einer bereits am 24. März 1995 vorgelegten Beurteilung seiner Tätigkeit seit 1991 durch A sowie einer gutachterlichen Stellungnahme des Bundesverbandes freier Sachverständiger. Der Einspruch blieb erfolglos. Das FA führte u.a. aus, der Kläger habe zu seiner Tätigkeit als Marketing-Leiter keine näheren Angaben gemacht. Nicht mehr berücksichtigt hat das FA das danach eingegangene Schreiben des Klägers vom 21. Juni 1996, in dem dieser sein Aufgabengebiet beschreibt, es aber unter Hinweis auf die bereits vorgelegten Unterlagen ablehnt, einen detaillierten Bericht über seinen Werdegang abzugeben.

Mit der Klage legte der Kläger sein Abschlusszeugnis der Fachhochschule für Druck vom 15. Februar 1973 sowie Zeugnisse der Z vom 6. Juni 1979 und der Y AG vom 14. August 1986 vor. Er führte aus, die Z sei weltweit führendes Unternehmen im …markt. In der Führungsmannschaft der Muttergesellschaft seien fast ausschließlich Absolventen der Harvard University beschäftigt. Er sei zunächst als Berater in der Werbeabteilung und später im Betriebsbereich eingesetzt worden. Dort sei er als Assistent des Marketing-Direktors für den organisatorischen und abwicklungstechnischen Aufbau der Abteilung … zuständig gewesen. Er habe an verschiedenen Marktstudien und Marktforschungsaufgaben mitgearbeitet. Er sei auch damit beauftragt gewesen, zusätzliche Absatzgebiete für den …markt zu finden, und mitverantwortlich für die Planung und Einführung eines neuen Produkts. Er habe außerdem an der Erstellung von Prämienplänen und der Durchführung verschiedener Sonderwettbewerbe der einzelnen Marketing-Linien mitgewirkt. Ihm sei der Aufbau und die Markteinführung der neuen Produktlinie … übertragen worden. Aufgrund seiner Fähigkeiten und seiner schnellen Auffassungsgabe sei er zum 1. Februar 1978 zum Assistenten des Geschäftsführers ernannt worden, 11 Monate später zum Product-Manager für die neue Produktlinie … Daraus ergebe sich, dass er bereits in der Zeit bis zum 30. Juni 1979 vorwiegend betriebs- und volkswirtschaftlich ausgerichtete Tätigkeiten ausgeübt habe.

Das ergebe sich auch aus dem Zeugnis der Y AG, einem Spezialversicherer im technischen Bereich, für die er in der Zeit von Juli 1985 bis Juni 1986 tätig gewesen sei. Seine Hauptaufgabe habe darin bestanden, eigenverantwortlich Firmenkonzeptionen zu erarbeiten.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Die Revision ließ das Finanzgericht (FG) nicht zu.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―), die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ―BFH― (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) und den gerügten Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt und bezeichnet hat. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

1. Das FG ist nicht von dem Urteil des BFH vom 18. Juni 1980 I R 113/78 (BFHE 132, 20, BStBl II 1981, 121) abgewichen. Nach dieser Entscheidung kann sich der Nachweis einer theoretischen Ausbildung in besonderen Fällen erübrigen, in denen die berufliche Tätigkeit an sich schon so geartet ist, dass sie ohne theoretische Grundlage, wie sie eine der Berufstätigkeit des Katalogberufs (damals eines Ingenieurs) ähnliche Ausbildung vermittelt, gar nicht ausgeübt werden könnte. Dazu gehört nicht nur, dass die ausgeübte Tätigkeit besonders anspruchsvoll ist, sondern auch eine gewisse Breite aufweist, d.h. die Tätigkeit muss zumindest das Wissen des Kernbereichs eines Fachstudiums voraussetzen.

Von diesen Grundsätzen ist auch das FG ausgegangen. Es hat zwar zugunsten des Klägers Kenntnisse im Bereich Marketing, Verkaufsstrategien und PR angenommen, aber nicht feststellen können, dass er auch in den übrigen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre die erforderlichen qualifizierten Kenntnisse habe.

Eine Divergenz zu dem Beschluss des Senats vom 3. September 1996 IV B 107/95 (BFH/NV 1997, 116) ist ebenfalls nicht gegeben. Nach diesem Beschluss kann ein sog. Autodidakt die erforderlichen theoretischen Kenntnisse auch durch den Vortrag eines Selbststudiums und einer entsprechenden praktischen Anwendung geltend machen. Nach den Feststellungen des FG reichten indes die Angaben des Klägers für die in den beiden Streitjahren ausgeübte Tätigkeit nicht aus, um den notwendigen Nachweis zu erbringen. Sie waren zu allgemein gehalten und beschrieben nicht konkret die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit.

2. Das angefochtene Urteil beruht auf keinem Verfahrensfehler, insbesondere auf keinem Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz. Wie der Senat in dem Beschluss in BFH/NV 1997, 116 ausgeführt hat, ist es Sache des Klägers, dem FG spätestens in der mündlichen Verhandlung den Tatsachenstoff zu unterbreiten und entsprechende Beweisanträge zu stellen.

3. Die Rechtssache ist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass eine Tätigkeit einem Katalogberuf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ähnlich ist, wenn sie in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden kann. Dazu gehört die Vergleichbarkeit sowohl hinsichtlich der Ausbildung als auch der ausgeübten Tätigkeit. Wer eine für den Katalogberuf vorgeschriebene Ausbildung nicht besitzt, kann die erforderlichen theoretischen Kenntnisse anhand praktischer Arbeiten erbringen. Diese müssen aber den Schluss rechtfertigen, dass die theoretischen Kenntnisse ihrer Breite und Tiefe nach denen eines an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule Ausgebildeten entsprechen. Die praktischen Arbeiten müssen deshalb den wesentlichen Teil des Katalogberufes umfassen und dürfen sich nicht lediglich auf einen Abschnitt hieraus beschränken. Daraus folgt, dass nur derjenige, der bereits entsprechend umfangreiche Kenntnisse nachgewiesen hat, sich in seiner Tätigkeit auf Teilbereiche eines Katalogberufes beschränken kann (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 23. September 1998 IV B 95/97, BFH/NV 1999, 459, zum beratenden Betriebswirt, sowie Senatsurteil vom 16. Oktober 1997 IV R 19/97, BFHE 184, 456, BStBl II 1998, 139, jeweils m.w.N.).

Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache auch nicht etwa deshalb zu, weil das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Beschluss vom 29. Oktober 1999 2 BvR 1264/90 (Steuer-Eildienst 1999, 719) entschieden hat, dass auch die Tätigkeit eines Heileurythmisten ein den in § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) genannten Katalogberufen ähnlicher Heilberuf sei. Die Entscheidung stützt sich nämlich darauf, dass erkennbarer Normzweck des § 4 Nr. 14 UStG allein die Entlastung der Sozialversicherungsträger von der Umsatzsteuer ist. Dieser Aspekt spielt jedoch für die Auslegung von § 18 EStG keine Rolle. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des BVerfG vom 10. November 1999 2 BvR 2861/93 (Deutsches Steuer-Recht 1999, 1984), wonach das Gleichbehandlungsgebot es nicht zulässt, die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG für ärztliche Leistungen nur deshalb zu versagen, weil sie von einem Unternehmer erbracht werden, der in der Rechtsform einer gewerblich tätigen GmbH & Co. KG organisiert ist. Auch diese Entscheidung gibt für den Streitfall nichts her, weil die Behandlung in dem betriebenen Sanatorium durch voll ausgebildete Ärzte erfolgte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 425021

BFH/NV 2000, 705

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