Leitsatz (amtlich)

In einem Verfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung kann die Berechnung der auszusetzenden Beträge gemäß Art. 3 § 4 VGFG-EntlG auf das FA übertragen werden.

 

Normenkette

VGFG-EntlG Art. 3 § 4

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Gründe

Die Berechnung der mit und ohne Sicherheitsleistung auszusetzenden Beträge und die Berechnung des Betrages, in dessen Höhe Sicherheit zu leisten ist, kann der Senat nach Art. 3 § 4 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFG-EntlG) auf das Finanzamt (FA) übertragen. § 4 VGFG-EntlG findet auch auf Beschlüsse Anwendung, die die Aussetzung der Vollziehung betreffen. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut der Bestimmung. Aus dem Regelungszweck des Gesetzes geht jedoch hervor, daß insoweit eine Regelungslücke gegeben ist (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 4. Aufl., S. 377), die im Wege teleologischer Extension auszufüllen ist (vgl. Larenz, a. a. O., S. 384). Der aus dem Gesetz erkennbare Plan des Gesetzgebers war auf die Entlastung der Gerichte und die damit verbundene Beschleunigung des Verfahrens gerichtet. Es würde diesem Plan widersprechen, wenn gerade in dem auf Beschleunigung angelegten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die mit der Regelung des Art. 3 § 4 VGFG-EntlG bezweckte Entlastung nicht zum Zuge käme, zumal die Aussetzung der Vollziehung in erster Linie Sache der Finanzverwaltung ist.

Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung damit einverstanden erklärt, die Berechnung dem FA zu übertragen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 74783

BStBl II 1984, 212

BFHE 1984, 1

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