Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

Hat der BFH die vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage schon früher entschieden, so muß der Beschwerdeführer eingehend begründen, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält (vgl. z. B. BFH- Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Hierzu muß er substantiiert darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage umstritten sei, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben würden (vgl. BFH-Beschluß vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676, m. w. N.; ständige Rechtsprechung).

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Es muß sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzu lassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnr. 141 ff.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 8, m. w. N.).

b) Die grundsätzliche Bedeutung muß -- abgesehen von dem seltenen, hier nicht ge gebenen Fall ihrer Evidenz -- schlüssig dargelegt werden. Hat der BFH die vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage schon früher entschieden, so muß der Beschwerdeführer eingehend begründen, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Hierzu muß er substantiiert darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage umstritten sei, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben würden (vgl. BFH- Beschluß vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676, m. w. N.; ständige Rechtsprechung).

2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

a) Es mag dahinstehen, ob es für eine schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Rechtsfrage nicht erforderlich gewesen wäre, sich näher mit der vom Finanzgericht (FG) vertretenen Auffassung auseinanderzusetzen, daß

-- die streitigen Maklerkosten schon deswegen keine Werbungskosten darstellten, weil die Aufwendungen der Verwirklichung des Entschlusses zur Veräußerung des Mehrfamilienhausgrundstücks und damit der Beendigung der Einkünfteerzielung aus diesem Objekt gedient hätten (vgl. auch BFH-Urteile vom 23. Januar 1990 IX R 8/85, BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464; vom 22. März 1994 IX R 100/91, BFH/NV 1994, 782; vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966),

-- selbst wenn man indes einen wirtschaftlichen Zusammenhang der streitigen Maklerkosten auch mit den angestrebten Kapitaleinnahmen bejahen würde, der begehrte Werbungskostenabzug gleichwohl an § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) scheitern müßte.

b) Jedenfalls hätte sich der Kläger mit der ständigen Rechtsprechung und ganz herrschenden Meinung (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 15. September 1961 VI 224/61 U, BFHE 73, 772, BStBl III 1961, 547, betreffend Bankspesen, die beim An- und Verkauf von Aktien entstehen; vom 9. Oktober 1979 VIII R 67/77, BFHE 129, 132, BStBl II 1980, 116, unter 2. der Gründe; vom 15. Dezember 1987 VIII R 281/83, BFHE 154, 456, BStBl II 1989, 16, unter 1. der Gründe; vom 27. Juni 1989 VIII R 30/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934, m. w. N.; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., § 20 Rdnr. 230; von Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 9 Rdnr. B 750; Gänger in Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, Einkommensteuergesetz, § 21 Rdnr. 142; Bordewin in Lademann/Söffing/Brockhoff, Einkommensteuergesetz, § 20 Rdnr. 671 und § 21 Rdnr. 353; Conradi in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, § 20 EStG Rdnr. 304; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 20 EStG Rdnr. 500, Stichwort "Anschaffungskosten") auseinandersetzen müssen, daß Maklerkosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Einkunftsquelle (hier mit dem Erwerb des Anspruchs auf den Erlös aus der Veräußerung des Mehrfamilienhausgrundstücks, welcher zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen eingesetzt werden sollte) anfallen, nicht zu Werbungskosten führen, sondern zu den Anschaffungs(neben)kosten dieser Einkunftsquelle gehören.

c) Selbst wenn man aber die Auffassung verträte, die streitigen Maklerkosten seien nicht nach den unter b) dargelegten Grundsätzen allenfalls als Anschaffungsnebenkosten der neuen Kapitalanlage anzusehen, sondern seien als Werbungskosten in Betracht zu ziehen, so hätte sich der Kläger mit der Rechtsprechung des BFH auseinandersetzen müssen, wonach die bloße Absicht des Steuerpflichtigen, den Kaufpreis aus der Veräußerung eines bislang durch Vermietung und Verpachtung genutzten Grundstücks zum Zwecke der Erzielung von Einkünften aus einer anderen Einkunftsquelle einzusetzen, nicht genügt, um einen wirtschaftlichen Zusammenhang der mit der Veräußerung der alten Einkunftsquelle verbundenen Einnahmen und Ausgaben zur neuen Einkunftsquelle annehmen zu können. Denn im allgemeinen -- so hat der BFH in seinem Urteil vom 21. Juni 1994 IX R 57/89 (BFH/NV 1995, 106, 107, re. Sp.) ausgeführt -- fließt der Kaufpreis dem Verkäufer zur freien Verfügung zu, und es steht in dessen Belieben, wie die Mittel verwendet werden. Allein der Entschluß des Verkäufers, den Kaufpreis sodann für Zwecke einer anderweitigen Einkünfteerzielung einzusetzen, vermag einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus der neuen Einkunftsquelle noch nicht zu begründen. Anders liegt es nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH nur dann, wenn der Verkäufer in Vollzug seiner Absicht, den Kaufpreis zum Zwecke anderweitiger Einkünfteerzielung zu verwenden, schon beim Verkauf des Grundstücks "im vorhinein über den Kaufpreis so verfügt, daß er ihn von Anfang an in seiner Verwendung zur Erzielung von Einkünften aus der neuen Einkunftsquelle festlegt" (vgl. z. B. BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 106, 107, re. Sp. f., m. w. N.; vgl. ferner auch das BFH- Urteil vom 23. April 1996 IX R 5/94, Deutsches Steuerrecht 1996, 1324).

3. Im übrigen wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von einer Begründung abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421789

BFH/NV 1997, 245

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