Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses und keine Rückgängigmachung eines (nichtigen) Grundstückskaufvertrags bei noch nicht vollzogener bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung

 

Leitsatz (NV)

1. Die tatsächliche und vollständige Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i. S. von § 16 Abs. 1 GrEStG 1983 setzt ebenso wie der nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 erforderliche Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses voraus, daß die Beteiligten vom Vollzug des (zivilrechtlich unwirksamen) Rechtsgeschäfts Abstand nehmen und sich gegenseitig die etwa ausgetauschten Leistungen zurückgewähren. Die einvernehmlich erklärte Absicht der Vertragsparteien, das Rechtsgeschäft alsbald bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln, ist für die Besteuerung unbeachtlich, solange nicht der dahingehende Wille in die Tat umgesetzt wird (Anschluß an BFH-Urteile vom 19. Juli 1989 II R 83/85, BFHE 158, 126, BStBl II 1989, 989, und vom 5. Juni 1991 II R 83/88, BFH/NV 1992, 267).

2. Der Anwendbarkeit des § 41 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 steht grundsätzlich nicht entgegen, daß der (zivilrechtlich unwirksame) Grundstückskaufvertrag hinsichtlich der -- von den Beteiligten (absichtlich) zu niedrig angegebenen -- Gegenleistung nur unvollständig beurkundet worden ist.

 

Normenkette

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1-2; AO 1977 § 41 Abs. 1 S. 1, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BGB §§ 125, 313, 925a; FGO § 142; ZPO §§ 114, 117 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist Gesamtrechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter (Erwerberin), die mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 9. Mai 1988 das Miteigentum an einem in A belegenen Grundstück erworben hatte. In der Vertragsurkunde war als Kaufpreis ein Betrag in Höhe von ... DM ausgewiesen worden.

Aufgrund von Streitigkeiten zwischen den damaligen Vertragsparteien erstattete die Veräußerin im März 1993 Selbstanzeige und teilte dem Beklagten (Finanzamt -- FA --) hierzu mit, daß der -- inzwischen gezahlte -- Kaufpreis abweichend von den notariell beurkundeten Angaben in Wahrheit ... DM betragen habe. Wegen der insoweit vorliegenden Unterverbriefung des Grundstückskaufvertrags hatte die Veräußerin bereits am Vortage einen Beschluß des Amtsgerichts B erwirkt, durch den es dem Antragsteller untersagt worden war, seinen Antrag auf Eintragung in das Grundbuch aufrecht zu erhalten.

Mit Schreiben vom 1. Juni 1994 begehrte der Antragsteller vom FA die Rückerstattung der wegen des Kaufvertrags vom 9. Mai 1988 (bestandskräftig) festgesetzten und entrichteten Grunderwerbsteuer in Höhe von insgesamt ... DM. Zur Begründung verwies er auf ein gegenwärtig beim Landgericht C anhängiges Klageverfahren betreffend die Rückabwicklung dieses -- von den Beteiligten übereinstimmend für nichtig gehaltenen -- Rechtsgeschäfts.

Das FA entsprach dem Erstattungsantrag mit auf § 16 Abs. 2 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983 gestützten Änderungsbescheid (nur) hinsichtlich der auf den unterverbrieften Kaufpreisanteil (50 000 DM) entfallenden Grunderwerbsteuer in Höhe von 1000 DM, da insoweit wegen der nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i. V. m. § 171 Abs. 7 der Abgabenordnung (AO 1977) verlängerten Festsetzungsfrist eine Änderung der Steuerfestsetzung noch möglich sei. Die darüber hinaus vom Antragsteller begehrte Rückerstattung weiterer ... DM lehnte es mit der Begründung ab, daß für diese -- nach dem beurkundeten Kaufpreis bemessene -- Grunderwerbsteuer bereits mit Ablauf des Jahres 1992 gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 AO 1977 Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

Mit seiner hiergegen nach unbeschiedenem Einspruch erhobenen Untätigkeitsklage beantragte der Antragsteller Aufhebung des vorgenannten Bescheids und Rückerstattung der hierin festgesetzten Grunderwerbsteuer in Höhe von ... DM. Zur Begründung seines Begehrens berief er sich wiederum auf das wegen Rückabwicklung des (nichtigen) Kaufvertrags -- nach wie vor -- anhängige Zivilgerichtsverfahren.

Die gleichzeitig vom Antragsteller für die Durchführung des finanzgerichtlichen Klageverfahrens begehrte Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) lehnte das Finanzgericht (FG) unter Hinweis auf die mangelnde Erfolgsaussicht dieser Klage ab.

Mit seiner hiergegen eingelegten Beschwerde rügt der Antragsteller die nach seiner Auffassung zu strengen Anforderungen des FG an die Rückgewähr der gegenseitigen Leistungen aus dem -- unstreitig nichtigen -- Grundstückskaufvertrag. Daß dessen wirtschaftliches Ergebnis nicht eintreten bzw. wieder vollständig beseitigt werden solle, stehe zwischen den Vertragsparteien, die ihren Willen zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung vor dem Landgericht ausdrücklich bekundet hätten, eindeutig fest. Obwohl nunmehr am 6. März 1996 Termin zur Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung anberaumt sei, könne mit einem rechtskräftigen Urteil in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden, da sich das Verfahren voraussichtlich über mindestens eine weitere Instanz hinziehen werde.

Der Antragsteller beantragt, ihm unter Aufhebung des Beschlusses des FG PKH für das erstinstanzliche Klageverfahren Az. ... zu bewilligen und ihm Herrn Rechtsanwalt X als Prozeßvertreter beizuordnen.

Das FA beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und nimmt hierzu im wesentlichen Bezug auf den Inhalt des ablehnenden FG-Beschlusses.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das FG dem Antragsteller die Gewährung von PKH für das Klageverfahren unter Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts versagt.

Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter PKH, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und außerdem die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Rechtsverfolgung verspricht i. S. des § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn hierfür bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Dies ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Dabei ist der Regelung in § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO, derzufolge der Antragsteller das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen hat, zu entnehmen, daß die hinreichende Erfolgsaussicht im Antrag zumindest schlüssig dargelegt werden muß (vgl. z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. April 1993 VI B 162/92, BFH/NV 1993, 682; vom 8. Juni 1995 IX B 168/94, BFH/NV 1996, 64, und vom 19. Oktober 1995 VII B 118/95, BFH/NV 1996, 291).

Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, waren im Zeitpunkt der Antragsablehnung die oben genannten Voraussetzungen für die Gewährung von PKH nicht gegeben.

1. Soweit der Antragsteller sein Klagebegehren -- ausgehend von der im Änderungsbescheid angegebenen Rechtsgrundlage -- auf die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG 1983 stützt, scheitert deren Anwendung schon deshalb, weil es im Streitfall zu einer wirksamen Übereignung des Grundstücks, als dessen Eigentümerin im Grundbuch nach wie vor die Veräußerin eingetragen ist, nicht gekommen ist.

2. Der behauptete Anspruch auf Aufhebung der Steuerfestsetzung ergibt sich auch nicht aus § 16 Abs. 1 GrEStG 1983 oder § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 2 AO 1977. Denn sowohl die (tatsächliche und vollständige) Rückgängigmachung i. S. von § 16 Abs. 1 GrEStG 1983 als auch der nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 erforderliche Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses setzen -- wie das FG rechtsfehlerfrei erkannt hat -- voraus, daß die Beteiligten vom Vollzug des (unwirksamen) Rechtsgeschäfts Abstand nehmen und sich gegenseitig die etwa aus getauschten Leistungen zurückgewähren (BFH-Urteile vom 19. Juli 1989 II R 83/85, BFHE 158, 126, BStBl II 1989, 989 -- 990 --, und vom 5. Juni 1991 II R 83/88, BFH/NV 1992, 267 -- 269 --). Die Vertragsparteien müssen, um das wirtschaftliche Ergebnis des (zivilrechtlich) nichtigen Verpflichtungsgeschäfts im vorbeschriebenen Sinne wieder zu beseitigen (bzw. einen der in § 1 Abs. 1--3 GrEStG 1983 bezeichneten Erwerbsvorgänge nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 GrEStG 1983 tatsächlich rückgängig zu machen), sämtliche Wirkungen aus dem Erwerbsvorgang (= Verpflichtungsgeschäft) aufheben und sich so stellen, wie wenn dieser nicht zustande gekommen wäre. Hatte der Erwerber den Kaufpreis bereits entrichtet, war ihm der Besitz an dem Grundstück übergeben und waren auch Nutzungen und Lasten schon auf den Erwerber übergegangen, so kann eine Rückgängigmachung (bzw. ihre entsprechende Beseitigung des wirtschaftlichen Erfolgs) nur dann bejaht werden, wenn der Veräußerer das Grundstück wieder in Besitz nimmt, den ihm zugeflossenen Kaufpreis zurückgewährt, die Lasten des Grundstücks trägt und die Nutzungen hieraus zieht (Sack in Boruttau/Egly/Sigloch, Grunderwerbsteuergesetz, 13. Aufl., § 16 Rdnr. 76).

Diese Voraussetzungen lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung nicht vor.

a) Zutreffend ist das FG zunächst davon ausgegangen, daß der Kaufvertrag vom 9. Mai 1988 ein gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 steuerbarer Erwerbsvorgang ist. Die demgegenüber geltend gemachte Formnichtigkeit des Rechtsgeschäfts (§§ 313, 125 des Bürgerlichen Gesetzbuches -- BGB --) hindert nicht die Entstehung des -- bestandskräftig festgesetzten -- Steueranspruchs. Denn nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 ist die (zivilrechtliche) Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen.

Zwar ist diese Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats im Grunderwerbsteuerrecht dann nicht anwendbar, wenn ein nach § 313 Satz 1 BGB formbedürftiger Vertrag jeglicher Beurkundung ermangelt (vgl. z. B. die BFH-Urteile in BFHE 158, 126, BStBl II 1989, 989; in BFH/NV 1992, 267; sowie BFH-Urteil vom 17. Dezember 1975 II R 35/69, BFHE 118, 367, BStBl II 1976, 465). Ein derartiger Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor, da die am 9. Mai 1988 zur Niederschrift des Notars getroffenen Vereinbarungen ihrem wesentlichen Inhalt nach beurkundet worden sind. Daß dies hinsichtlich der Gegenleistung nur unvollständig geschehen ist, weil die Beteiligten den Kaufpreis (absichtlich) zu niedrig angegeben haben, steht der Anwendbarkeit des § 41 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 grundsätzlich nicht entgegen (vgl. speziell zu dieser Fallgestaltung: Fischer in Boruttau/Egly/Sigloch, a. a. O., § 1 Rdnr. 294 a. E.). Denn in einem derartigen Fall wird immerhin der Anschein eines beurkundeten (und folglich wirksamen) Geschäfts in einer Weise erweckt, die den damit verfolgten Zweck -- nämlich den Eigentumswechsel -- nach dem erweckten Anschein als eintretbar erscheinen läßt, weil § 925 a BGB die Herbeiführung der Übereignung nicht hindert (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH in BFHE 158, 126, BStBl II 1989, 989 -- 990 --, und in BFH/NV 1992, 267 -- 269 --).

Im Streitfall haben die Vertragsparteien -- wie § 41 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 dies voraussetzt -- das wirtschaftliche Ergebnis des (Verpflichtungs-)Rechtsgeschäfts eintreten und bestehen lassen, indem sie sich -- jedenfalls zunächst -- tatsächlich so verhalten haben, als ob die Vereinbarungen vom 9. Mai 1988 wirkam seien. Insbesondere ist entsprechend der vertraglichen Regelung eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Erwerberin (bzw. ihres Gesamtrechtsnachfolgers) in das Grundbuch eingetragen und der Kaufpreis an die Veräußerin gezahlt worden. Auch Besitz, Nutzungen und Lasten sind abredegemäß auf die Erwerberin (und nachfolgend auf den Antragsteller) übergegangen.

b) Aus dem Umstand, daß die dingliche Rechtsänderung, d. h. die Übertragung des Eigentums auf den Antragsteller, unterblieben ist, nachdem diesem die Aufrechter haltung seines Antrags auf Grundbucheintragung gerichtlich verboten worden war, ergibt sich nichts anderes. Insbesondere erlischt nicht allein deswegen der auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 i. V. m. § 41 Abs. 1 AO 1977 gestützte Steueranspruch. Denn hierfür wäre -- worauf der Senat wiederholt hingewiesen hat -- nicht nur erforderlich, daß die Beteiligten vom (weiteren) Vollzug des (unwirksamen) Rechtsgeschäfts Abstand nehmen, sondern darüber hinaus auch, daß sie etwa ausgetauschte Leistungen einander zurückgewähren (vgl. z. B. die Urteile in BFHE 158, 126, BStBl II 1989, 989 -- 990 --, und in BFH/NV 1992, 267 -- 269 --). Daran fehlt es im Streitfall.

aa) So hat der Antragsteller insbesondere den entrichteten Kaufpreis (noch) nicht wieder zurückerhalten. Daß dies in Vollzug der einvernehmlich gewünschten Rückabwicklung zukünftig geschehen soll und (möglicherweise) auch geschehen wird, genügt -- ungeachtet des dahingehend bereits erklärten Willens der Vertragsparteien -- weder für den Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses i. S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 noch wird dadurch der Erwerbsvorgang vom 9. Mai 1988 in einer den Anforderungen des § 16 Abs. 1 GrEStG 1983 entsprechenden Weise tatsächlich und vollständig rückgängig gemacht, solange nicht die Beteiligten ihre Absicht in die Tat umsetzen. Geschieht dies nicht, so ist grundsätzlich unerheblich, welche Gründe die Rückabwicklung hindern (BFH-Urteil vom 27. Januar 1982 II R 119/80, BFHE 135, 224, BStBl II 1982, 425).

bb) Weiterhin ist -- worauf auch schon das FG hingewiesen hat -- nach wie vor eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Antragstellers im Grundbuch eingetragen. Deren zivilrechtliche Wirkung, u. a. der von ihr erzeugte Schutz des Vormerkungsberechtigten vor rechtsvereitelnden Zwischenverfügungen (§§ 883 Abs. 2, 888 BGB), gehen zwar ins Leere, wenn der zu sichernde Übereignungsanspruch wegen -- hier behaupteter -- Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts gar nicht erst zur Entstehung gelangt ist. Trotz der dann -- auch im Verhältnis zum Vormerkungsberechtigten -- bei der Veräußerin verbleibenden (zivilrechtlichen) Verfügungsfreiheit hat diese ihre ursprüngliche Rechtsposition aber gleichwohl insofern verloren (und auch nicht wieder zurückerlangt), als bereits der bloße Rechtsschein einer wirksamen Vormerkung geeignet ist, die Verkehrsfähigkeit des Grundstücks faktisch zu beschränken. Solange daher der Antragsteller einer Löschung der zu seinen Gunsten eingetragenen Vormerkung noch nicht zugestimmt hat und der vor Vertragsabschluß bestehende Grundbuchstand nicht wiederhergestellt ist, ist die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung noch nicht vollzogen mit der für cdie Grunderwerbsteuer beachtlichen Folge, daß weder der festgesetzte Steueranspruch erlischt noch zugunsten des Steuerpflichtigen ein gegenläufiger Anspruch auf seine Aufhebung entsteht.

cc) Schließlich hat der Antragsteller weder dargetan noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß Besitz, Nutzungen und Lasten im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der finanzgerichtlichen Entscheidung schon wieder auf die Veräußerin übergegangen waren.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421627

BFH/NV 1997, 61

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