Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinn aus Veräußerung auch privat genutzter Wirtschaftsgüter voll steuerpflichtig

 

Leitsatz (NV)

Der Gewinn aus der Veräußerung eines zum Betriebsvermögen gehörenden, aber auch privat genutzten Pkw ist in vollem Umfang steuerpflichtig.

 

Normenkette

EStG §§ 4-5; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Hamburg

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), Steuerberater mit Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), erzielte im Streitjahr (1981) bei der Veräußerung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Kfz, das überwiegend betrieblich und im übrigen privat genutzt worden war, einen Veräußerungsgewinn. Der Kläger machte geltend, der dem privaten Nutzungsanteil entsprechende Teil des Veräußerungsgewinns (520 DM) sei von den im Streitjahr den Privatentnahmen und bei der Umsatzbesteuerung dem Eigenverbrauch zugerechneten Kfz-Kosten abzuziehen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) folgte dem im Einspruchsverfahren nicht.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, der Veräußerungserlös sei ungeachtet der privaten Mitnutzung des Kfz in vollem Umfang Betriebseinnahme, so daß der Gewinn ganz im betrieblichen Bereich entstanden sei. Der Veräußerungsgewinn mindere nicht die zuvor angesetzten Kfz-Kosten.

Das FG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen und der Beschwerde dagegen, mit der geltend gemacht wird, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet und muß deshalb zurückgewiesen werden.

Grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nach ständiger Rechtsprechung (auch) zu verneinen, wenn eine Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt ist und wesentliche neue Gesichtspunkte, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch das Revisionsgericht erfolderlich machen, nicht erkennbar sind (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. Dezember 1988 VIII B 71/88, BFHE 155, 44, BStBl II 1989, 566 m. w. N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. § 115 Rz. 9; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 56).

Der BFH hat bereits im Urteil vom 24. September 1959 IV 38/58 U (BFHE 69, 550, BStBl III 1959, 466) entschieden, daß bei der Veräußerung eines zum Betriebsvermögen gehörenden, jedoch teilweise privat genutzten Kfz der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn i. S. der §§ 4 und 5 EStG erhöht. Dabei hat der BFH es ausdrücklich abgelehnt, den Wert der Nutzungsentnahme (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) um den der privaten Nutzung entsprechenden Teil des Veräußerungsgewinns zu mindern. Diese Rechtsprechung ist durch rechtskräftig gewordene Entscheidungen der FG aus jüngerer Zeit bestätigt worden (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. März 1988 6 K 295/85, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1988, 465; Hessisches FG, Urteil vom 26. Februar 1988 7 K 480/87, EFG 1988, 465; FG Hamburg, Urteil vom 10. August 1988 I 1,2/85, EFG 1989, 354). Sie stimmt auch mit der handelsrechtlichen Wertung überein, nach der es jedenfalls im Regelfall bei der Veräußerung eines Gegenstands des Anlagevermögens zu einem über dem Buchwert liegenden Preis in Höhe des Unterschiedsbetrags nicht zu einer Berichtigung der bisherigen Abschreibungen, sondern zum Ausweis eines Ertrags aus dem Abgang des Gegenstandes kommt (vgl. Budde/Förschle, § 275 HGB Anm. 95 und Pankow / Lienau / Feyel, § 253 HGB Anm. 258 ff. in Beck`scher Bilanzkommentar, 2. Aufl. 1990).

Entsprechend der einkommensteuerrechtlichen Handhabung kommt es auch nicht zu einer Kürzung des bei der Umsatzsteuer wegen der Privatnutzung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) angesetzten Eigenverbrauchs (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 10. August 1988, a. a. O.).

 

Fundstellen

BFH/NV 1991, 386

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