Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei verfassungsrechtlichen Bedenken

 

Leitsatz (NV)

Wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so erfordert dies, daß die grundsätzliche Bedeutung in der Beschwerdeschrift "dargelegt" wird (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Das gilt auch, wenn die grundsätzliche Bedeutung auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz gestützt wird.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3; GrEStG DDR § 13 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Thüringer FG

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -- was im Streitfall allein in Betracht kommt -- auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützt, so erfordert dies, daß die grundsätzliche Bedeutung in der Beschwerdeschrift "dargelegt" wird (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Das gilt auch, wenn die grundsätzliche Bedeutung auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz gestützt wird (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 14. Dezember 1987 V B 77/87, BFH/NV 1989, 27, und vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842).

Darlegen in diesem Sinn bedeutet mehr als allgemeine Hinweise oder Behauptungen, es erfordert substantiierte und konkrete Angaben darüber, weshalb die zu der Rechtsfrage zu treffende Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Die Beschwerdeschrift der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) enthält derartige Darlegungen nicht.

Die Klägerin führt im wesentlichen aus, daß es nicht gerechtfertigt sei, den auf der Grundlage der niedrigen Grundstückspreise zu DDR-Zeiten festgelegten Steuersatz von 7. v. H. auch der Erhebung der Grunderwerbsteuer auf die wesentlich höheren Grundstückspreise nach der Wende anzuwenden; dies führe zu einem Eingriff in die Eigentumsrechte der Staatsbürger. Die Billigkeitsregelung des Thüringer Finanzministeriums vom 21. November 1990 führe zu einer Ungleichmäßigkeit und Ungleichbehandlung. Gründe, warum gerade der Zeitpunkt 15. November 1990 gewählt worden sei, seien nicht erkennbar. Verfassungsrechtliche Bedenken wegen Ungleichbehandlung ergäben sich insbesondere bei einheitlichen Investitionsmaßnahmen, denn es würden die Unternehmer bestraft, die mit hohem Risiko und mit großer Unsicherheit in der ehemaligen DDR Investitionen in erheblichem Umfang getätigt hätten. Sie würden mit einer höheren Steuer belegt als jene, die sich Zeit gelassen und das Gesetzgebungsverfahren abgewartet hätten. Für die Anwendung der genannten Billigkeitsregelung sei nicht auf die Grundstückserwerbe, sondern auf den Abschluß des einheitlichen Investitionsvorgangs abzustellen.

Diese Ausführungen enthalten lediglich die Behauptung der Verfassungswidrigkeit der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) und vom Finanzgericht bestätigten grunderwerbsteuerrechtlichen Regelungen. Eine substantiierte an den Vorgaben des Grundgesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts orientierte recht liche Auseinandersetzung, aus der sich ergibt, daß die Frage eines Verstoßes gegen das Grundgesetz bei der Weiteranwendung des Grunderwerbsteuergesetzes der ehemaligen DDR noch nicht zweifelsfrei geklärt sei, kann der Beschwerde der Klägerin nicht entnommen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423752

BFH/NV 1997, 254

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