Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschüttungsbedingte Abschreibung einer Beteiligung auf den niedrigeren Teilwert ‐ Berücksichtigung werterhöhender Faktoren

 

Leitsatz (NV)

Die Abschreibung einer Beteiligung auf den niedrigeren Teilwert setzt voraus, dass der innere Wert der Beteiligung gesunken ist. Auch im Falle einer ausschüttungsbedingten Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert sind werterhöhende Faktoren zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) zum Teil nicht in der durch § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Weise ausreichend dargelegt; soweit die Darlegungen noch als ausreichend anzusehen sind, haben die aufgeworfenen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung.

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gehört, dass der Kläger eine konkrete Rechtsfrage benennt und auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Rechtsfrage handeln (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676). Dass die angestrebte Revisionsentscheidung Auswirkungen auf eine Vielzahl von Fällen hätte, begründet eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allein noch nicht (BFH-Beschluss vom 3. Mai 1994 VII B 22/94, BFH/NV 1995, 79). Ferner sind zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache Angaben dazu erforderlich, inwiefern die richtige Antwort auf die in dem angestrebten Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage zweifelhaft ist, in welchem Umfang und aus welchen Gründen sie umstritten ist und welche unterschiedlichen Auffassungen zu ihr in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden (Klärungsbedürftigkeit; vgl. BFH-Beschluss vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171). Da der BFH im Revisionsverfahren gemäß § 118 Abs. 2 FGO an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gebunden ist, erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache Ausführungen darüber, inwiefern sich die angebliche Grundsatzfrage in dem künftigen Revisionsverfahren auf der Grundlage der in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen stellen würde und folglich die Grundsatzfrage in dem Revisionsverfahren voraussichtlich geklärt werden könnte (Klärungsfähigkeit/Klärungserwartung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 1995 VIII B 41/94, BFH/NV 1995, 807; vom 17. Dezember 1998 VII B 239/97, BFH/NV 1999, 1093; vgl. ferner die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 59).

2. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Teilwert der Beteiligung ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für die Beteiligung ansetzen würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Die Abschreibung einer Beteiligung auf den niedrigeren Teilwert setzt deshalb voraus, dass der innere Wert der Beteiligung gesunken ist (BFH-Urteil vom 27. Juli 1988 I R 104/84, BFHE 155, 56, BStBl II 1989, 274). Von diesen Grundsätzen ist das Finanzgericht (FG) ausgegangen. Es hat des Weiteren seiner Entscheidung die Rechtsauffassung des BFH zugrunde gelegt, dass auch im Falle ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibungen zwecks Ermittlung des niedrigeren Teilwerts werterhöhende Faktoren zu berücksichtigen sind (BFH-Urteil vom 2. Februar 1972 I R 54-55/70, BFHE 104, 438, BStBl II 1972, 397, unter 2.). Die Kläger haben in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, dass und ggf. in welcher Hinsicht dies im Schrifttum umstritten ist. Bei der Bezifferung der Wiederbeschaffungskosten der Beteiligung hat das FG den auf den 31. Dezember 1993 festgestellten gemeinen Wert der Anteile zugrunde gelegt. Es kann dahingestellt bleiben, ob mit dem hierin implizierten Rückgriff auf bewertungs-, nicht spezifisch ertragsteuerrechtliche Maßstäbe ein rechtsgrundsätzliches Problem aufgeworfen wird, da sich die Rechtsprechung des BFH verschiedentlich mit dem Teilwert von Beteiligungen befasst hat: Für deren Wert sind im Rahmen des Gesamtunternehmens nicht nur die Ertragslage und die Ertragsaussichten, sondern auch der Vermögenswert und die funktionale Bedeutung des Beteiligungs-Unternehmens entscheidend (vgl. BFH-Urteile in BFHE 155, 56, BStBl II 1989, 274; vom 7. November 1990 I R 116/86, BFHE 162, 552, BStBl II 1991, 342, unter II. 6. c). Die Kläger haben indes nicht dargelegt, dass und inwiefern entgegen den Annahmen des FG der festgestellte gemeine Wert als Ausgangspunkt und Untergrenze für die Ermittlung des Teilwerts der Geschäftsanteile nicht geeignet ist und wie sich die von ihnen beanspruchte verstärkte Berücksichtigung von Ertragswertgesichtspunkten im Streitfall auswirken würde. Hierzu haben sie ohne jegliche Substantiierung vorgetragen, dass ein fremder Erwerber des Betriebs für die Geschäftsanteile nur den Wert gezahlt hätte, um den die eigenen Anschaffungskosten wegen der Gewinnausschüttungen "und wegen niedriger Erträge gemindert worden sind". Diese Darlegung lässt eine Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht erkennen.

3. Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 426170

BFH/NV 2000, 1184

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