Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilhaberversicherungsprämien keine Betriebsausgaben - keine grundsätzliche Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

Die Frage, ob die von einer Anwaltssozietät bzw. ihren Mitgliedern gezahlten Teilhaberversicherungsprämien als Betriebsausgaben abziehbar sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Gründe

Eine Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt worden ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Klein/Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, Rdnr. 50 m.w.N.). Die im Streitfall maßgebliche Rechtsfrage, ob die von einer Anwaltssozietät bzw. ihren Mitgliedern gezahlten Teilhaberversicherungsprämien als Betriebsausgaben abziehbar sind, hat der BFH in seinen Urteilen vom 21. Mai 1987 IV R 80/85 (BFHE 150, 342, BStBl II 1987, 710) und vom 6. Februar 1992 IV R30/91 (BFHE 167, 366, BStBl II 1992, 653) entschieden. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht dargelegt, daß in der Rechtsprechung der Finanzgerichte oder in der Literatur beachtliche Argumente gegen diese Entscheidungen vorgetragen worden seien, die der BFH noch nicht erwogen habe. Auch der erst nach Ablauf der Beschwerdefrist veröffentlichte Aufsatz von Schwarz (Deutsches Steuerrecht 1993, 1166) bringt insofern keine neuen Argumente. Er zeigt zwar auf, daß der Abschluß einer Teilhaberversicherung betrieblich veranlaßt sein kann, geht jedoch nicht darauf ein, daß bereits eine private Mitveranlassung nach § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes dem Abzug von Betriebsausgaben entgegensteht. Die Unbeachtlichkeit des von den Klägern selbst vorgetragenen Arguments, Rechtsanwälte seien aus standesrechtlichen Gründen gehindert, sich in einer GmbH zusammenzuschließen und damit die steuerliche Abzugsfähigkeit von Pensionsrückstellungen herbeizuführen, läßt sich ohne weiteres aus den genannten Senatsurteilen herleiten. Die Nichtabziehbarkeit von Beiträgen für sog. Teilhaberversicherungen folgt daraus, daß das Vermögen einer Personengesellschaft gesamthänderisch gebundenes Vermögen der Gesellschafter ist und deshalb die Grundsätze über die Abgrenzung von Betriebs- und Privatvermögen auch für das Gesellschaftsvermögen gelten (BFH-Urteil vom 11. Mai 1989 IV R 56/87, BFHE 157, 152, BStBl II 1989, 657 unter 2.). An die zivilrechtliche Vorgabe, daß das Vermögen einer Personengesellschaft den Gesellschaftern zur gesamten Hand zusteht, ist das Steuerrecht nach § 39 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gebunden. Von der Zurechnungsvorschrift des § 39 Abs. 1 AO 1977 kann insbesondere nicht mit der Begründung abgewichen werden, dem Steuerpflichtigen sei - aus welchen Gründen auch immer - eine Gestaltung, derzufolge das betreffende Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen einer juristischen Person gehört, nicht möglich gewesen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423241

BFH/NV 1994, 539

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