Entscheidungsstichwort (Thema)

Entschädigung von Ratsmitgliedern

 

Leitsatz (NV)

1. Die Frage, ob die Entschädigungen "einfacher" Ratsmitglieder den Tatbestand des § 18 EStG erfüllen und ob und inwieweit § 3 Nr. 12 EStG eingreift, ist höchstrichterlich geklärt.

2. Ebenfalls geklärt ist, daß bei Vorliegen positiver Einkünfte eine Gewinnerzielungsabsicht gegeben ist.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 12, § 18

 

Gründe

Die Revision kann nicht gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassen werden. Die Frage, ob die Entschädigungen "einfacher" Ratsmitglieder den Tatbestand des § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllen und ob und inwieweit § 3 Nr. 12 EStG eingreift, ist höchstrichterlich entschieden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 3. Dezember 1987 IV R 41/85, BFHE 151, 446, BStBl II 1988, 266; vom 9. Juli 1992 IV R 7/91, BFHE 169, 144, BStBl II 1993, 50). Hinsichtlich der Entschädigung zwischen einem (aus der Mitte des Rats gewählten) ehrenamtlich tätigen Oberbürgermeister -- wie im Fall des Urteils in BFHE 151, 446, BStBl II 1988, 266 -- und einem ehren amtlich tätigen Ratsmitglied besteht im Hinblick auf die Beurteilung der Entschädigung kein Unterschied. Umsatzsteuerrechtlich stellen sich die Dinge anders dar, weil § 4 Nr. 26 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 1980 ehrenamtliche Tätigkeit ausdrücklich von der Steuer befreit (vgl. das Senatsurteil vom 4. Mai 1994 XI R 86/92, BFHE 174, 573, BStBl II 1994, 773).

Der Begriff der Gewinnerzielungsabsicht bedarf -- soweit er in diesem Zusammenhang von Bedeutung ist -- keiner weiteren Klärung. Der (objektive) positive Überschuß der Einnahmen genügt zur Indizierung der Gewinnerzielungsabsicht; Liebhaberei und Gemeinnützigkeit (nur bei Körperschaften) sind nicht gegeben. Weitere Feststellungen waren nicht erforderlich.

Auch das BFH-Urteil in BFHE 151, 446, BStBl II 1988, 266 geht davon aus, daß bei Vorliegen positiver Einkünfte die Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, mag sie auch nur ein Nebenzweck sein.

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421709

BFH/NV 1996, 891

BFH/NV 1996, 897

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