Entscheidungsstichwort (Thema)

AdV-Antrag während des NZB-Verfahrens

 

Leitsatz (NV)

1. Erweitert der Bf. im NZB-Verfahren ohne besondere Begründung die NZB um den Antrag auf AdV, so kann das Begehren dahin gedeutet werden, die Vollziehung des angefochtenen Bescheides bis zur Entscheidung über die NZB auszusetzen.

2. In einem solchen Falle ist der BFH Gericht der Hauptsache (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1989, 641).

3. Unter derartigen Umständen können ernstliche Zweifel nur im Rahmen der eingeschränkten Prüfungsmöglichkeit des § 115 FGO beachtet werden, d. h. nach Maßgabe dessen, ob mit einer Zulassung der Revision zu rechnen ist.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3 S. 1, § 115

 

Fundstellen

Haufe-Index 417004

BFH/NV 1992, 821

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