Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Darlegungspflicht im Rahmen des § 116 FGO

 

Leitsatz (NV)

Auch im Rahmen des § 116 FGO ist der Revisionskläger darlegungspflichtig (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO): Er muß, wenn er sich z. B. auf § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO beruft, in sich schlüssig Tatsachen vortragen, die - ihre Richtigkeit unterstellt - ergeben, daß das FG bei Erlaß des angefochtenen Urteils nicht vorschriftsmäßig besetzt war.

 

Normenkette

FGO §§ 4, 116 Abs. 1 Nr. 1, § 120 Abs. 2 S. 2; GVG § 21e

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Die Klage, mit welcher der Kläger und Revisionskläger (Kläger) im Rahmen des Einkommensteuerbescheides für 1981 Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehefrau nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes begehrte, ist vom Finanzgericht (FG) abgewiesen worden. Zugleich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (Verfahren X B 93/89) hat der Kläger Revision eingelegt. - Zu deren Begründung trägt er vor, das FG habe die Klage unter dem Aktenzeichen . . . bearbeitet und entscheidungsreif vorbereitet, aber unter dem Aktenzeichen . . . entschieden. Der Kläger ,,bittet zu prüfen", ob nicht insoweit ,,der in § 116 Abs. 1 Nr. 1" (der Finanzgerichtsordnung - FGO -) ,,angesprochene Tatbestand vorliegt".

 

Entscheidungsgründe

1. Die Revision ist unzulässig. Zwar ist es unschädlich, daß der Kläger zugleich mit der Revision Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat (Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., 1987, § 116 Rz. 6; von Groll, Deutsches Steuerrecht 1989, Beilage zu Heft 14, S. 12). Indes ist er seiner Darlegungspflicht nicht nachgekommen (vgl. dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Juni 1989 V R 112/88, V B 72/89, BFHE 157, 308, BStBl II 1989, 850; Gräber / Ruban, a. a. O., § 119 Rz. 8, jeweils m. w. N.). Die Revisionsbegründung erschöpft sich in dem Hinweis auf den Zuständigkeitswechsel innerhalb des FG und auf die Möglichkeit, daß darin ein Verfahrensfehler liegen könnte. Dieser Vortrag genügt den Anforderungen des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht. Der Kläger hätte (innerhalb der Revisionsfrist) in sich schlüssig die Tatsachen vortragen müssen, die - ihre Richtigkeit unterstellt - ergeben hätten, daß das FG bei Erlaß des angefochtenen Urteils nicht vorschriftsmäßig besetzt war (BFHE 157, 308, BStBl II 1989, 850, und die dortigen Nachweise). Aus der Revisionsbegründung hätte sich konkret ersehen lassen müssen, daß und warum dem Zuständigkeitswechsel bzw. dem zugrunde liegenden Präsidiumsbeschluß die Rechtsgrundlage fehlte (§ 4 FGO i. V. m. § 21 e des Gerichtsverfassungsgesetzes; vgl. dazu BFH-Urteil vom 14. November 1969 III 218/65, BFHE 98, 189, BStBl II 1970, 302; Gräber / Koch, a. a. O., § 4 Rz. 12 und 14; Tipke / Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., 1965/1988, § 4 FGO Tz. 20 ff.). Das ist hier nicht geschehen. Es ist nicht Sache des Revisionsgerichts, diese kraft Gesetzes dem Kläger obliegende Vorprüfung an dessen Stelle nachzuholen.

2. Die Revision war durch Beschluß zu verwerfen (§§ 124, 126 Abs. 1 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423036

BFH/NV 1991, 103

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