Entscheidungsstichwort (Thema)

Kunstgegenstand; Originalerzeugnis; Bildhauerkunst; Ziergegenstand

 

Leitsatz (amtlich)

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art.177 Abs.1 und 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist der Gemeinsame Zolltarif ―Kombinierte Nomenklatur― dahin auszulegen, daß ein Kunstgegenstand wie die 1922 von L. Moholy-Nagy geschaffene "Konstruktion in Emaille I (Telefonbild)", bestehend aus einer etwa 955 x 610 mm großen, mit eingebrannten Email-Glasurfarben überzogenen Stahlplatte, als

a) "Originalerzeugnis der Bildhauerkunst" ―Position 9703― oder als b) "ähnliches dekoratives Bildwerk" oder "Gemälde, vollständig mit der Hand geschaffen" ―Position 9701―zu tarifieren ist?

2. Verneinendenfalls:Ist der Gemeinsame Zolltarif ―Kombinierte Nomenklatur― dahin auszulegen, daß ein Kunstgegenstand der in Frage 1 beschriebenen Art nach seiner stofflichen Beschaffenheit, hier als "Ziergegenstand aus unedlem Metall" (Position 8306), zu tarifieren ist?

 

Normenkette

EWGVtr Art. 177 Abs. 1, 3; KN Pos 8306; KN Pos 9701; KN Pos 9703

 

Fundstellen

Haufe-Index 613338

BFHE 157, 264

BB 1989, 1682 (Leitsatz)

HFR 1989, 565 (Leitsatz)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge