Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; keine begünstigte Teilbetriebsveräußerung bei Zurückbehaltung einer wesentlichen Betriebsgrundlage

 

Leitsatz (NV)

  1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt eine (steuerbegünstigte) Teilbetriebsveräußerung i.S. von § 16 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative EStG voraus, daß der Steuerpflichtige alle wesentlichen Grundlagen des Teilbetriebs veräußert. Wird auch nur eine wesentliche Betriebsgrundlage des veräußerten Teilbetriebs im Restbetrieb zurückbehalten, ist § 16 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 EStG nicht anwendbar. Entsprechendes gilt, wenn ein Wirtschaftsgut (Betriebsgrundstück) mehreren Teilbetrieben als gemeinsame Grundlage dient. Dabei ist unerheblich, ob der Steuerpflichtige aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen an einer Mitveräußerung des entsprechenden Grundstücksteils gehindert war.
  2. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage muß sich der Beschwerdeführer mit der zum einschlägigen Problemkreis vorhandenen BFH-Rechtsprechung auseinandersetzen und ausführen, daß und warum die betreffende Frage in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht beantwortet worden sei oder daß sie zwar vom BFH bereits entschieden worden sei, gegen dessen Auffassung aber in der Literatur und/oder Rechtsprechung der Finanzgerichte gewichtige Einwände erhoben würden, die eine erneute Befassung des BFH mit dem Problem erforderlich machten.
 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3; EStG § 16 Abs. 1 S. 1

 

Gründe

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt eine (steuerbegünstigte) Teilbetriebsveräußerung i.S. von § 16 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative des Einkommensteuergesetzes (EStG) voraus, daß der Steuerpflichtige alle wesentlichen Grundlagen des Teilbetriebs an einen Erwerber veräußert und dadurch die in dem veräußerten Teilbetrieb gebildeten stillen Reserven von Bedeutung in einem einheitlichen Vorgang aufdeckt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92, BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409, unter 2., mit zahlreichen Nachweisen). Wird auch nur eine wesentliche Betriebsgrundlage des veräußerten Teilbetriebs im Restbetrieb zurückbehalten, ist § 16 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 EStG nicht anwendbar. Entsprechendes gilt, wenn ein Wirtschaftsgut (Betriebsgrundstück) mehreren Teilbetrieben als gemeinsame Grundlage dient. Dabei ist unerheblich, ob der Steuerpflichtige aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen an einer Mitveräußerung des entsprechenden Grundstücksteils gehindert war (BFH-Urteile in BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409, unter 2., und vom 30. Oktober 1974 I R 40/72, BFHE 114, 85, BStBl II 1975, 232, unter 3. a).

b) Im vorliegenden Streitfall war die Klägerin daran gehindert, den ihrer Unternehmenssparte I dienenden Grundstücksteil an den Erwerber des beweglichen Anlagevermögens dieser Sparte mitzuveräußern, weil im Streitjahr 1992 die Voraussetzungen des § 19 des Baugesetzbuchs und des § 8 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen für eine Grundstücksteilung nicht vorlagen und die zuständige Ordnungsbehörde (Bauverwaltungsamt der Stadt I) eine Teilungsgenehmigung erst im Jahr 1997 ―nach der Veräußerung einer weiteren Unternehmenssparte (II)― in Aussicht stellte.

c) Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Rechtsfrage aufgeworfen haben, "ob der zur Beurteilung eines einheitlichen Veräußerungsvorgangs maßgebliche Zeitraum ausnahmsweise, nämlich solange der Steuerpflichtige aus rechtlichen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an einer Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage gegen seinen Willen gehindert ist, andauert …", haben sie die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht substantiiert dargelegt. Hierzu hätte es einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Gründen der unter 1. a zitierten Rechtsprechung des BFH und Ausführungen darüber bedurft, daß und warum die betreffende Frage in diesen Urteilen noch nicht beantwortet worden sei oder daß sie zwar vom BFH bereits entschieden sei, gegen dessen Auffassung aber in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Finanzgerichte gewichtige Einwände erhoben würden, die eine erneute Befassung des BFH mit dem Problem erforderlich machten (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676, m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall.

d) Soweit die Kläger überdies die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam halten, ob der vom BFH (in BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409) ausgesprochene Grundsatz, es komme nicht darauf an, aus welchen rechtlichen Gründen der Steuerpflichtige an der Mitveräußerung des Grundstücksanteils gehindert gewesen sei, ausnahmslos gelte oder vielmehr Ausnahmen für den Fall zulasse, "daß die öffentliche Hand selbst die Einhaltung der Frist für die Abwicklung in einem kurzfristigen Zeitraum unmöglich mache …", fehlt es jedenfalls an einer hinreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit dieses Problems.

Hierzu wäre erforderlich gewesen, herauszuarbeiten, welche besonderen tatsächlichen Umstände den vorliegenden Streitfall von den Sachverhalten wesentlich unterschieden, die der BFH in seinen Entscheidungen in BFHE 114, 85, BStBl II 1975, 232, und in BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409, zu beurteilen hatte. Solche besonderen Umstände wären etwa zu erwägen, wenn erst die städtische Bauverwaltungsbehörde ―beispielsweise durch eine ungerechtfertigte Versagung der im Streitjahr 1992 beantragten Teilungsgenehmigung oder durch die zögerliche Bearbeitung des betreffenden Antrags― die Veräußerung des der Sparte I zuzuordnenden Grundstücksteils in dem gebotenen zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung der übrigen wesentlichen Grundlagen der Sparte I vereitelt hätte. Für das Vorliegen einer solchen Konstellation ergeben indessen weder der Vortrag der Kläger noch die Akten einen Anhalt.

e) Im übrigen wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von einer Begründung abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 302356

BFH/NV 1999, 1329

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