Entscheidungsstichwort (Thema)

Einbeziehung der Versandkosten in die Besteuerungsgrundlage bei Lieferung einer Sachprämie

 

Leitsatz (amtlich)

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Umfaßt die Besteuerungsgrundlage für die Lieferung einer Sachprämie, die dem Empfänger für die Vermittlung eines neuen Kunden zugesandt wird, nach Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG außer dem Einkaufspreis für die Sachprämie auch die Versandkosten?

 

Normenkette

UStG 1980 § 3 Abs. 12 S. 2, § 10 Abs. 2 S. 2; EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. A, Abs. 2 Buchst. B

 

Verfahrensgang

FG Münster (Dok.-Nr. 0146015; EFG 1998, 845)

 

Nachgehend

EuGH (Urteil vom 03.07.2001; Aktenzeichen C-380/99)

 

Tatbestand

I. Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Organträgerin mehrerer Organgesellschaften, die im "Club-Geschäft" mit Büchern und Schallplatten tätig sind. In den Streitjahren 1985 bis 1990 überließen die Organgesellschaften ihren Altmitgliedern für die Vermittlung neuer Mitglieder Sachprämien (u.a. Bücher, Schallplatten, Fahrräder). Die Sachprämien erwarben die Organgesellschaften von nicht dem Organkreis angehörenden Lieferern. Die Organgesellschaften trugen die Portokosten für die Versendung der Prämien an die Vermittler.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beurteilte die Lieferungen der Sachprämien in den Umsatzsteuerbescheiden für 1985 bis 1990 als Leistung im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes und setzte als Bemessungsgrundlage neben den Einkaufspreisen für die Prämien auch die von den Organgesellschaften getragenen Versandkosten (Porti) an.

Das Finanzgericht (FG) wies die Sprungklage ab, die die Klägerin wegen der Einbeziehung der Versandkosten in die Bemessungsgrundlage für die Lieferungen der Sachprämien erhoben hatte. Es vertrat die Auffassung, Bemessungsgrundlage für die Lieferung einer Sachprämie sei der Wert der dafür von dem Leistungsempfänger erbrachten Vermittlungsleistung, der bei den gegebenen tauschähnlichen Umsätzen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes 1980 (im folgenden nur: UStG) mangels anderer Anhaltspunkte zu schätzen sei. Für die Schätzung seien die Kosten für die eigene Leistung von Bedeutung, weil die Klägerin diese Kosten aufwende, um die Vermittlungsleistung zu erhalten. Da die Klägerin nicht nur den Einkaufspreis, sondern auch die Versandkosten für die Zuwendung der Werbeprämie aufgewendet habe, seien diese Teil der Bemessungsgrundlage. Art. 11 Teil A Abs. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) stehe einer so verstandenen Schätzung nicht entgegen.

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 UStG, weil das FG die Vorschriften nicht unter Beachtung von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG ausgelegt habe. Die Vorentscheidung entspreche zwar der nationalen Rechtspraxis, sei aber mit der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 2. Juni 1994 (Rs. C-33/93 - Empire Stores Ltd., Slg. 1994, I-2329, 2345, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1995, 64, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1994, 242) unvereinbar. Der EuGH habe als Besteuerungsgrundlage (Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG) für die Lieferung eines Gegenstands, der dem Empfänger für die Werbung eines neuen Kunden überlassen worden war, nur den Kaufpreis angesehen, den der Lieferer für den Erwerb dieses Artikels gezahlt habe. Nebenkosten seien nicht in die Besteuerungsgrundlage einzubeziehen.

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und in die Bemessungsgrundlage für die Lieferungen der Werbeprämien keine Versandkosten einzubeziehen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Der Senat setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH eine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vor.

1. Zur Rechtslage nach deutschem Recht

Nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung besteht.

Die Vorschrift des § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG lautet:

Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung besteht.

Das gilt auch, wenn --wie im Streitfall-- das Entgelt für eine Lieferung (von Büchern, Schallplatten, Fahrrädern) in einer sonstigen Leistung (durch Vermittlung von neuen Mitgliedern für einen Buchclub) besteht. Bei tauschähnlichen Umsätzen gilt nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz.

Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG lautet:

Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs Statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz.

Der Wert des anderen Umsatzes ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nach objektiven Maßstäben zu bestimmen (Urteil vom 28. März 1996 V R 33/95, UR 1997, 29 - Tupperware, m.w.N.). Wenn der Wert der Gegenleistung nicht hinreichend objektiv bestimmbar ist, kann er gemäß § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geschätzt werden (BFH-Urteil vom 24. November 1988 V R 30/83, BFHE 155, 210, BStBl II 1989, 210). Falls der Wert der Gegenleistung geschätzt werden muß, können sich aus dem Wert der eigenen Leistung Hinweise für die Ermittlung des Werts der Gegenleistung ergeben. Die eigenen Leistungen des Lieferers umfassen auch die mit ihnen verbundenen Nebenleistungen. Für die Schätzung des Werts der für die Lieferung der Sachprämien (Bücher, Schallplatten, Fahrräder) erlangten Vermittlungsleistungen kann somit nicht nur der Wert der gelieferten Gegenstände einen Anhaltspunkt bieten (vgl. BFH-Urteil vom 7. März 1995 XI R 72/93, BFHE 177, 171, BStBl II 1995, 518).

Da die Lieferung der Sachprämien den Versand der Gegenstände einschloß, umfaßt die Bemessungsgrundlage auch die als Porti bezeichneten Versandkosten. Die Versendung ist Nebenleistung zur Lieferung (vgl. BFH-Urteile vom 14. März 1968 V R 109/66, BFHE 92, 118, und vom 20. Mai 1965 V 32/63 U, BFHE 82, 695, BStBl III 1965, 497), deren Kosten der Lieferer für die Erlangung der Vermittlungsleistung aufzuwenden bereit ist.

2. Zur Rechtslage nach der Richtlinie 77/388/EWG

Nach Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG ist die Besteuerungsgrundlage bei Lieferungen von Gegenständen (soweit im Streitfall von Interesse) alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer für diese Umsätze vom Abnehmer erhält oder erhalten soll.

3. Zur Anrufung des EuGH

Die Richtlinie 77/388/EWG enthält keine dem § 3 Abs. 12 UStG und dem § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG vergleichbaren Regelungen zu Tauschumsätzen. Geklärt ist durch den EuGH (Urteile vom 23. November 1988 Rs. 230/87 - Naturally Yours Cosmetics, Slg. 1988, 6365, und in Slg. 1994, I-2329), daß die Lieferung einer Werbeprämie in Fällen der vorliegenden Art gegen Entgelt ausgeführt wird (Art. 2 Nr. 1, Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG), daß das Entgelt aus einer Dienstleistung (Vermittlung eines Kunden) besteht und daß als Besteuerungsgrundlage der Einkaufspreis der Werbeprämie heranzuziehen ist (Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG).

Nach Ansicht des Senats ist damit aber noch nicht hinreichend geklärt, ob zur Besteuerungsgrundlage für die Lieferung einer Werbeprämie außer dem Einkaufspreis für den Gegenstand auch die Versandkosten gehören, wenn die Lieferung des Gegenstands nach den den Beteiligten bekannten Umständen auch den Versand des Gegenstands einschließt.

Für die Einbeziehung der Versandkosten in die Besteuerungsgrundlage könnte sprechen, daß der EuGH für die Bestimmung des Wertes der Dienstleistung als Besteuerungsgrundlage für die Lieferung einen subjektiven Wert heranzieht, den der Empfänger der Dienstleistung dieser beimißt. Dieser Wert entspricht dem Betrag, den der Lieferer für die Dienstleistung, die er sich verschaffen will, aufzuwenden bereit ist (EuGH in Slg. 1994, I-2329, Rdnr. 19). Die Klägerin ist aber nicht nur bereit, den Kaufpreis für die Sachprämien, sondern auch die Versandkosten (Porti) aufzuwenden, um die Werbeleistungen zu empfangen.

Zweifel an der Einbeziehung von Nebenkosten in die Besteuerungsgrundlage für die Lieferung einer Sachprämie für eine Vermittlungsleistung bestehen aber deshalb, weil die Versandkosten in dem EuGH-Urteil in Slg. 1994, I-2329 nicht erwähnt werden, obwohl die Klägerin ein Versandhandelsunternehmen war. Allerdings umfaßte die an den EuGH gerichtete Frage nach der Besteuerungsgrundlage für die Lieferung von Werbegeschenken für die Vermittlung neuer Kundinnen nicht ausdrücklich auch die Einbeziehung von Versandkosten. Es ist nicht erkennbar, ob solche Kosten --anders als im vorliegenden Streitfall-- überhaupt entstanden waren.

Deshalb legt der Senat zur Beseitigung der erwähnten Zweifel dem EuGH die im Tenor bezeichnete Frage zur Vorabentscheidung vor.

 

Fundstellen

BFH/NV 2000, 159

BFHE 189, 214

BFHE 2000, 214

BB 1999, 2287

BB 2000, 83

DB 1999, 2398

DStR 1999, 1766

DStRE 1999, 878

DStZ 2000, 60

StE 1999, 674

UR 1999, 492

LEXinform-Nr. 0552417

Inf 1999, 733

KFR 2000, 69

UVR 2000, 147

IWB 1999, 1118

stak 1999

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