Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungsgemäße Erhebung von Verfahrensrügen; mangelhafte Sachaufklärung

 

Leitsatz (NV)

1. Für eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch Nichterhebung angebotener Beweise ist insbesondere darzulegen, daß der Kläger vor dem FG die Nichterhebung der Beweismittel gerügt hat oder daß ihm eine derartige Rüge nicht möglich gewesen sei. Darlegungen dieser Art sind - allgemein - für die Rüge mangelnder Sachaufklärung erforderlich, weil gemäß § 155 FGO i. V. m. §§ 295, 531, 538 ZPO die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nicht mehr gerügt werden kann, wenn der Beteiligte den Mangel nicht gerügt hat, obgleich er dazu Gelegenheit gehabt hätte und ihm der Mangel bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (vgl. BFH-Urteile vom 4. Oktober 1974 II R 127/73, BFHE 113, 470, BStBl II 1975, 302, und vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66).

2. Für eine erfolgreiche Rüge der unterlassenen Zeugenvernehmung sind darüber hinaus die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen anzugeben und darzulegen, daß das Urteil des FG nach dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann.

3. Mangelnde Sachaufklärung durch das FG liegt nur vor, wenn es Tatsachen oder Beweismittel außer acht läßt, die sich ihm nach Lage der Akten aufdrängen mußten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sie von den Beteiligten unter substantiierter Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit in das Verfahren eingeführt worden sind, denn das FG kann davon ausgehen, daß die Beteiligten selbst auf die Wahrung ihrer Interessen bedacht sind.

4. Ebenso wie die mangelnde Sachaufklärung kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs nur geltend gemacht werden, wenn sie vor dem FG gerügt worden ist (§ 155 FGO i. V. m. §§ 295, 531, ZPO; BFH-Urteile vom 18. April 1972 VIII R 40/66, BFHE 105, 325, BStBl II 1972, 572, und vom 26. Februar 1985 VII R 137/81, BFH/NV 1986, 136). Darüber hinaus ist substantiiert darzulegen, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3, § 155; ZPO §§ 295, 531, 538; FGO § 76

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Fundstellen

Haufe-Index 417837

BFH/NV 1992, 397

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