Leitsatz (amtlich)

Das FG hat, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, das beklagte FA die Erledigung erklärt und der Kläger seinen Sachantrag aufrechterhält, die Klage mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen und die Kosten dem Kläger nach § 135 Abs. 1 FGO aufzuerlegen.

 

Normenkette

FGO § 135 Abs. 1, § 138 Abs. 1

 

Tatbestand

A.

I. Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluß vom 14. April 1978 VI R 88/75 (BFHE 125, 331, BStBl II 1978, 545) nach § 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Großen Senat des BFH folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Hat das Finanzgericht (FG), wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, aber nur das beklagte Finanzamt (FA) die Erledigung erklärt, die Klage mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen mit der Folge, daß die Kosten nach § 135 Abs. 1 FGO dem Kläger aufzuerlegen sind, oder hat es die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch Urteil festzustellen und über die Kosten gemäß § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen zu entscheiden?

II. Der Revision, über die der VI. Senat zu entscheiden hat, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das FA) erließ zur Sicherung von Steueransprüchen den dinglichen Arrest in das Vermögen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) und vollzog ihn durch Vollstreckungsmaßnahmen.

Gegen die Arrestanordnung erhob der Kläger Klage. Nachdem das FA während des Klageverfahrens Steuerbescheide erlassen hatte und die Steueransprüche fällig geworden waren, erklärte es den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Pfändungsmaßnahmen auf Grund der Arrestanordnung blieben bestehen. Der Kläger widersprach der Erledigungserklärung des FA und beantragte, die Arrestanordnung aufzuheben. Er brachte vor, die Arrestsumme sei durch die wirklichen Steueransprüche nicht gedeckt, die Hauptsache könne allenfalls teilweise erledigt sein.

Das FG wies die Klage als unzulässig ab und erlegte dem Kläger die Kosten nach § 135 Abs. 1 FGO auf. Es führte dazu aus: Nach Fälligkeit der in den Steuerbescheiden festgesetzten Steuern sei die Arrestanordnung in Höhe des gesamten Arrestanspruchs erledigt. Danach habe der Kläger zur Vermeidung eines klageabweisenden Urteils die Hauptsache für erledigt erklären müssen. Nur dann hätten Einwendungen gegen die Höhe der Arrestsumme bei der Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO mitberücksichtigt werden können.

Mit der Revision macht der Kläger geltend, das FG habe die Klage nicht als unzulässig abweisen dürfen, sondern im Urteilstenor die Erledigung oder Teilerledigung der Hauptsache feststellen müssen. Außerdem sei die Hauptsache nicht in vollem Umfange erledigt, da die Arrestsumme und die vollstreckbaren Steueransprüche erheblich auseinanderfielen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG und die Arrestanordnung aufzuheben, hilfsweise, die Arrestanordnung teilweise aufzuheben und festzustellen, daß der Rechtsstreit im übrigen erledigt ist, sowie die gesamten Kosten dem FA aufzuerlegen.

Das FA beantragt Zurückweisung der Revision.

III. Der VI. Senat begründet seine Vorlage wie folgt:

1. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BFH gehe er, der VI. Senat, davon aus, daß sich der Rechtsstreit um die Aufhebung der Arrestanordnung in der Hauptsache erledigt habe, wenn wegen der Arrestansprüche vollstreckbare Steuerbescheide erlassen worden seien. Da nur das beklagte FA die Hauptsache für erledigt erklärt habe, hänge die Revisionsentscheidung davon ab, ob die Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO als unzulässig abzuweisen oder ob durch Urteil die Erledigung der Hauptsache festzustellen und über die Kosten nach § 138 Abs. 1 FGO zu entscheiden gewesen sei. In dem einen Fall sei die Revision unbegründet, im anderen Fall sei die Vorentscheidung aufzuheben, damit das FG die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen treffe.

2. Der VI. Senat lege die Rechtsfrage nach § 11 Abs. 4 FGO - hilfsweise für den Fall einer Abweichung nach § 11 Abs. 3 FGO - vor.

a) Der VI. Senat teile die Auffassung des FG über die Unzulässigkeit der Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Rechtsmeinung, bei einseitiger Erledigungserklärung des beklagten FA verliere der Kläger, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, sein Rechtsschutzinteresse für die Klage, die Klage werde damit unzulässig und der Kläger habe nach § 135 Abs. 1 FGO die Kosten zu tragen, stimme mit den Entscheidungen des BFH zur einseitigen Erledigungserklärung des FA im erstinstanzlichen Verfahren überein, wie sie vom I. und VIII. Senat des BFH getroffen worden seien (Urteile vom 22. November 1972 I R 135/72, BFHE 108, 7, BStBl II 1973, 189; vom 16. Juli 1975 VIII R 152/71, nicht veröffentlicht; vom 1. Februar 1977 VIII R 97/72, nicht veröffentlicht). Das Urteil des IV. Senats vom 22. Januar 1976 IV R 169/71 (BFHE 118, 521, BStBl II 1976, 495) stehe dem nicht ausdrücklich entgegen, da in seinem Fall eine einseitige Erledigungserklärung des FA im zweitinstanzlichen Verfahren vorgelegen habe, außerdem das FA Revisionskläger gewesen sei.

b) In Rechtsprechung und Schrifttum sei die Frage nach dem Verfahren bei einseitiger Erledigungserklärung durch das beklagte FA umstritten.

aa) Beim BFH wolle der IV. Senat die im Urteil IV R 169/71 aufgestellten Grundsätze offenbar für die Erledigung der Hauptsache sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Revisionsverfahren angewendet wissen. Demgegenüber stehe die Meinung des I. und des VIII. Senats. Der I. Senat habe auch nicht - wie vom IV. Senat angenommen - in dem Beschluß vom 24. April 1975 I B 66/74 (nicht veröffentlicht) den Rechtsstandpunkt des Urteils I R 135/72 aufgegeben, da er offensichtlich davon ausgehe, daß bei der Erledigung der Hauptsache im erstinstanzlichen Verfahren und im Revisionsverfahren Unterschiede beständen.

Die FG entschieden unterschiedlich. In der Annahme, die Ausführungen des IV. Senats hätten auch für das erstinstanzliche Verfahren Gültigkeit, wendeten sie diese Grundsätze dennoch großenteils nicht an (Hessisches FG, Urteil vom 16. September 1976 VI 176/76, Entscheidungen der Finanzgerichte 1977 S. 28 - EFG 1977, 28 -; FG München, Urteil vom 6. Oktober 1976 III 70/76 AO, EFG 1977, 29; FG Düsseldorf, Urteile vom 14. Dezember 1976 II 373-375/75 E, UM, G und vom 20. April 1977 VIII 217/75 L, EFG 1977, 226, 438; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 31. Mai 1977 III 249/74, EFG 1977, 441; FG Berlin, Urteil vom 8. Februar 1977 IV 126-128/74, EFG 1977, 441; FG Hamburg, Urteil vom 13. Dezember 1977 III 139/74, EFG 1978, 144; anderer Ansicht FG Münster, Urteil vom 8. September 1976 V 199/75 L, EFG 1977, 30).

bb) Bei unterschiedlichen Auffassungen im Schrifttum überwiege dort die Meinung, die Klage sei als unzulässig mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen (Dänzer-Vanotti, Steuer und Wirtschaft - StuW - 1978 Sp. 158; Gorski, Deutsches Steuerrecht 1977 S. 657 - DStR 1977, 657 -; Rössler, Die Information über Steuer und Wirtschaft, Ausgabe A, 1977 S. 31 - Inf/A 1977, 31 -; v. Groll, StuW 1977, 197; Woerner, Der Betriebs-Berater 1976 S. 961 - BB 1976, 961 -; Ruppel, Die Erledigung des Finanzrechtsstreits in der Hauptsache, Köln, 1972).

c) Der VI. Senat begründe seine Auffassung, daß die einseitige Erledigungserklärung des beklagten FA nicht zu einer gerichtlichen Feststellung der Erledigung der Hauptsache und auch nicht zu einer Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO führen könne, im wesentlichen wie folgt:

Bei der im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Dispositionsmaxime bleibe nach einseitiger Erledigungserklärung des beklagten FA das Klagebegehren Gegenstand des Rechtsstreits. Darüber müsse entschieden werden. Auf die einseitige Erledigungserklärung des beklagten FA hin habe das FG zu prüfen, ob die Hauptsache erledigt sei und daher kein Rechtsschutzinteresse mehr für die Klage bestehe. Die Feststellung, die Hauptsache sei erledigt, sei nur ein inzident festzustellender Umstand, der das Rechtsschutzinteresse wegfallen lasse (BFH-Urteile I R 135/72 und VIII R 97/72; Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 138, Rdnr. 2, Anm. B II; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 30. September 1959 V C 150/59, Deutsches Verwaltungsblatt 1960 S. 140 - DVBl 1960, 140 -; Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 18. November 1960 IV ZR 62/60, Juristen-Zeitung 1961 S. 127 - JZ 1961, 127 -). § 138 Abs. 1 FGO sei keine Spezialvorschrift gegenüber § 135 Abs 1 FGO, eine entsprechende Anwendung des § 138 Abs. 1 FGO sei nicht möglich.

IV. Von den Beteiligten, denen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, hat das FA erklärt, daß es eine mündliche Verhandlung vor dem Großen Senat nicht für angezeigt halte.

 

Entscheidungsgründe

B.

I. Entscheidung des Großen Senats zum Verfahren

1. Der Große Senat hat in der Besetzung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FGO geprüft (vgl. BFH-Beschluß vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213), ob wegen einer Abweichung der beabsichtigten Entscheidung von dem BFH-Urteil IV R 169/71 der IV. Senat zur Entsendung eines weiteren Richters nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FGO berechtigt sein könnte; er hat die Frage verneint.

Dem VI. Senat ist darin zuzustimmen, daß er mit der beabsichtigten Entscheidung nicht von dem Urteil des BFH IV R 169/71 abweichen würde. Wenn in diesem Urteil zum Ausdruck gekommen sein sollte, daß immer nach einseitiger Erledigungserklärung des beklagten FA die tatsächliche Erledigung durch Urteil festzustellen und über die Kosten nach § 138 Abs. 1 FGO zu entscheiden sei, dann würde eine andere Entscheidung für den Fall der einseitigen Erledigungserklärung des beklagten FA im erstinstanzlichen Verfahren nicht divergieren. Denn dem Urteil IV R 169/71 lag ein Fall zugrunde, in dem die Erledigung der Hauptsache erst im Revisionsverfahren stattgefunden hatte und in dem ferner das beklagte FA Revisionskläger war. Damit wurde über einen anderen Sachverhalt entschieden als im Fall des vorlegenden Senats, in welchem sich die Hauptsache bereits im Verfahren vor dem FG erledigt hat. Die über den Sachverhalt des Urteils IV R 169/71 hinausgehende Beurteilung war nicht entscheidungserheblich.

Aus den vorgenannten Gründen würde der VI. Senat auch nicht abweichen von der Entscheidung des V. Senats vom 27. April 1978 V R 144/71 (nicht veröffentlicht), mit der der V. Senat über einen dem Urteilsfall IV R 169/71 gleichgelagerten Fall entschieden hat.

2. Die Anrufung des Großen Senats ist zulässig.

a) Die vorgelegte Rechtsfrage ist für den VI. Senat entscheidungserheblich. Von ihrer Beantwortung hängt die Revisionsentscheidung ab. Ist die Klage als unzulässig mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen, so ist auch die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen. Hat dagegen das FG durch Urteil die Erledigung der Hauptsache festzustellen und über die Kosten nach § 138 Abs. 1 FGO zu entscheiden, so ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen zur Prüfung, ob es billigem Ermessen entspricht, dem Kläger die Kosten in voller Höhe aufzuerlegen.

b) Die vorgelegte Rechtsfrage ist - wie vom VI. Senat angenommen - grundsätzlich i. S. von § 11 Abs. 4 FGO. Zwar wurde diese Rechtsfrage auch von anderen Senaten des BFH i. S. des VI. Senats entschieden. Unterschiedliche Auffassungen, insbesondere hinsichtlich der bei einer Erledigung der Hauptsache zu treffenden Kostenentscheidung, bestehen indessen bei den FG und im Schrifttum (vgl. die unter A. III. Nr. 2 b aufgeführten Entscheidungen der FG und Autoren, ferner Tipke-Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 9. Aufl., § 138 FGO Rdnr. 25; v. Wallis-List in Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 138 FGO, Anm. 6 und 11; Ziemer-Birkholz, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., Tz. 5 zu § 138; Prömse, Die Erledigung der Hauptsache im Verfahren nach der Finanzgerichtsordnung, Dissertation Köln 1973); teilweise wird dort die Meinung vertreten, bei einer Erledigung der Hauptsache im erstinstanzlichen Verfahren und einseitiger Erklärung eines Beteiligten sei die Kostenentscheidung immer nach § 138 Abs. 1 FGO zu treffen

c) Nach Bejahung der Grundsätzlichkeit der Rechtsfrage kann der Große Senat offenlassen, ob das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 FGO allein vom anrufenden Senat zu entscheiden ist oder ob der Große Senat die Grundsätzlichkeit der den Gegenstand der Anrufung bildenden Rechtsfrage nachprüfen kann (vgl. zuletzt BFH-Beschluß vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620).

3. Da eine Abweichung nicht vorliegt und die Vorlage wegen grundsätzlicher Bedeutung i. S. von § 11 Abs. 4 FGO zulässig ist, braucht über die hilfsweise Anrufung des Großen Senats nach § 11 Abs. 3 FGO nicht entschieden zu werden. Danach kann auch offenbleiben, in welcher Besetzung der Große Senat entscheidet, wenn eine Vorlage auf die beiden Anrufungsgründe des § 11 Abs. 3 und 4 FGO gestützt wird (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 16. Januar 1967 GrS 4/66, BFHE 88, 3, BStBl III 1967, 240, und vom 27. Mai 1968 GrS 1/68, BFHE 92, 188, BStBl II 1968, 473).

4. Die Entscheidung des Großen Senats ergeht ohne mündliche Verhandlung.

Nach Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlastG) kann der Große Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine solche erscheint hier nicht erforderlich. Die Beteiligten haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, sich zur vorgelegten Rechtsfrage schriftlich zu äußern, keinen Gebrauch gemacht; das FA hat eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich gehalten. Es ist nicht anzunehmen, daß sich in einer mündlichen Verhandlung neue Gesichtspunkte ergeben.

II. Entscheidung des Großen Senats zur vorgelegten Rechtsfrage.

1. Der Große Senat entscheidet die vorgelegte Rechtsfrage i. S. der ersten Alternative - Klageabweisung mit Kostenentscheidung nach § 135 Abs. 1 FGO -.

2. Der Rechtsfrage liegt die zutreffende Annahme zugrunde, daß im Verfahren vor den FG das Klagebegehren durch ein außerprozessuales Ereignis gegenstandslos werden kann und die Einführung dieses Ereignisses in das Verfahren durch die Erklärung eines Beteiligten prozessuale Wirkungen hat. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BFH, nach der im FG-Prozeß die Hauptsache erledigt ist, wenn irgendein Ereignis, das nach Rechtshängigkeit eingetreten ist, alle in Streit befangenen Sachfragen gegenstandslos gemacht hat (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 1976 I R 154/74, BFHE 119, 219, BStBl II 1976, 785). Nach dieser Rechtsprechung ist die Erledigungserklärung eines Beteiligten auch eine Prozeßhandlung (vgl. BFH-Beschluß vom 15. Februar 1968 V B 46/67, BFHE 91, 514, BStBl II 1968, 413). Die Möglichkeiten der Erledigung der Hauptsache und ihre Erklärung sind nicht nur auf das Klageverfahren beschränkt, sie bestehen ebenso in anderen erledigungsfähigen Verfahren. Die folgenden Ausführungen gelten deshalb für diese Verfahren entsprechend.

3. Die vorgelegte Rechtsfrage stellt einen Ausschnitt aus dem Fragenkomplex dar, der sich formell und materiell hinsichtlich der Sach- und der Kostenentscheidung ergibt, wenn sich im Verfahren vor dem FG die Hauptsache erledigt hat und dies von den Beteiligten übereinstimmend oder von nur einem Beteiligten mit oder ohne Widerspruch des anderen Beteiligten oder von keinem Beteiligten erklärt wird. Für die Beantwortung dieser Frage kommen nach der jeweiligen Fallgestaltung als Möglichkeiten in Betracht: eine bloße Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 und Abs. 2 FGO, eine auf Klageabweisung gehende Sachentscheidung mit einer Kostenentscheidung nach § 135 Abs. 1 FGO oder eine auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache lautende Sachentscheidung mit einer Kostenentscheidung nach § 135 Abs. 1 FGO oder eine auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache lautende Sachentscheidung mit einer Kostenentscheidung nach § 135 Abs. 1 FGO oder nach § 138 Abs. 1 FGO.

4. Für den im Ausgangsverfahren gegebenen Fall, daß nach Erledigung der Hauptsache im erstinstanzlichen Verfahren nur das beklagte FA die Erledigung erklärt, der Kläger jedoch seinen Sachantrag aufrechterhält, wurde in der bisherigen Rechtsprechung des BFH die Auffassung vertreten, daß das FG die tatsächliche Erledigung der Hauptsache inzident zu prüfen und, falls dem Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen wurde, die Klage mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig kostenpflichtig abzuweisen hat (vgl. Beschluß vom 16. März 1977 II S 9/76, nicht veröffentlicht; Urteile vom 1. Februar 1977 VIII R 97/72, nicht veröffentlicht; vom 16. Juli 1975 VIII R 152/71, nicht veröffentlicht; I R 135/72; soweit aus dem Urteil vom 5. August 1970 I R 12/69, BFHE 100, 14, BStBl II 1970, 785, noch etwas anderes hätte entnommen werden können, wurde daran im Urteil I R 135/72 ausdrücklich nicht mehr festgehalten).

Für die entsprechenden Fallgestaltungen im Verwaltungsprozeß und im Zivilprozeß steht diese Rechtsmeinung in Einklang mit den Auffassungen des BVerwG (vgl. Urteil V C 150/59) und des BGH (vgl. Urteil IV ZR 62/60).

5. Der Große Senat stimmt ebenso wie der vorlegende Senat der Rechtsprechung zu, daß durch Urteil auf Klageabweisung mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO zu erkennen ist.

a) Daß das FG durch Urteil die Klage abzuweisen hat und sich nicht auf eine Feststellung der Erledigung der Hauptsache beschränken darf, ist die Folge der auch im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Dispositionsmaxime und des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses für eine Sachentscheidung nach materieller Erledigung der Hauptsache.

aa) Nach der Dispositionsmaxime beherrscht der Kläger das finanzgerichtliche Verfahren dadurch, daß er das Verfahren in Gang setzt, den Streitgegenstand bestimmt (§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO) und durch seine Anträge den Prozeßrahmen absteckt (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Das FG darf weder über das Klagebegehren hinausgehen noch dem Kläger etwas anderes zusprechen, als dieser begehrt. Über etwas anderes als das Klagebegehren aber würde das FG entscheiden, wenn es nach einer Erledigung der Hauptsache und bei Aufrechterhalten des Klageantrags lediglich die Erledigung feststellen und dies aussprechen würde, statt die Klage abzuweisen. Das Gericht würde über das durch die Aufrechterhaltung des Sachantrags konkretisierte Klagebegehren des Klägers nicht befinden.

Demgegenüber ist die einseitige Erledigungserklärung des beklagten FA nicht mehr als eine Anregung an das Gericht, die Frage der Erledigung zu prüfen. Die Erklärung hat nicht zur Folge, daß der Streit nur noch um die Erledigung ginge; dem steht der Antrag des Klägers auf Sachentscheidung entgegen.

Voraussetzung für diese Beurteilung sind allerdings eindeutige Erklärungen der Beteiligten, insbesondere eine Gewißheit des Gerichts darüber, daß der Kläger seinen Sachantrag aufrechterhält. Bei Ungewißheit hierüber hat nach dem im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz der Vorsitzende darauf hinzuwirken, daß sachdienliche Anträge gestellt oder unklare Anträge erläutert werden (§ 76 Abs. 2 FGO). Im Hinblick auf die Besonderheiten der Prozeßlage nach Erledigung der Hauptsache ist auch zu prüfen, wie das Schweigen eines Beteiligten zu werten ist. Dabei ist zu beachten, daß in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung der Beteiligtenerklärungen nach Erledigung der Hauptsache das Schweigen des Klägers nicht ohne weiteres als Aufrechterhalten des Sachantrags und das Schweigen des Gegners nicht immer als Widerspruch anzusehen ist (vgl. BVerwG-Beschlüsse vom 12. September 1967 III C 20.66, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310 § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, Nr. 20; vom 10. November 1972 VII ER 204.72, Buchholz a. a. O., Nr. 38; vom 30. Juli 1973 VIII C 111.67, Buchholz, a. a. O., Nr. 39).

bb) Die Sachentscheidung des Gerichts muß nach der inzident getroffenen Feststellung der Erledigung der Hauptsache auf Klageabweisung gehen, weil das Rechtsschutzinteresse für das Klagebegehren weggefallen ist, wenn durch ein außergerichtliches Ereignis das Rechtsschutzgesuch gegenstandslos geworden ist. Dies muß das Gericht als eine das Verfahren betreffende Tatsache bei seiner Entscheidung berücksichtigen.

b) Daß der Kläger nach § 135 Abs. 1 FGO die Kosten zu tragen hat, ist die Folge seines Unterliegens mit dem Klageantrag. Nach dieser Vorschrift, die für alle einen Rechtsstreit abschließenden Verfahren gilt, trägt der Unterliegende die Kosten des Verfahrens. Das ist der Kläger, wenn seinem Klagebegehren nicht oder nicht mehr entsprochen werden kann.

6. Der Große Senat stimmt dem vorlegenden Senat auch darin zu, daß § 138 Abs. 1 FGO keine Spezialvorschrift ist und auch nicht entsprechend angewendet werden kann.

a) § 138 Abs. 1 FGO ist keine der Regelung des § 135 Abs. 1 FGO vorgehende Spezialvorschrift, sondern bezweckt lediglich, eine Lücke zu füllen, die sonst in Fällen entstehen würde, in denen es nicht zu einer Streitentscheidung kommt, es also keinen Obsiegenden und keinen Unterliegenden gibt. Weil es in solchen Fällen an diesem normalen Kriterium für die Kostenentscheidung fehlt, wird das billige Ermessen des Gerichts als Maßstab für die Kostenentscheidung genommen.

b) Für eine analoge Anwendung einer Rechtsnorm auf einen Sachverhalt ist Voraussetzung, daß ein Gesetz lückenhaft i. S. einer planwidrigen Unvollständigkeit und Ergänzungsbedürftigkeit ist (vgl. BFH-Beschluß vom 26. Februar 1975 I B 96/74, BFHE 115, 17, BStBl II 1975, 449). Das kann hier nicht angenommen werden, und zwar auch nicht mit der Erwägung, daß nur bei Anwendung des § 138 Abs. 1 FGO eine angemessene Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Ausgangs des Verfahrens in der sachlichen Streitfrage möglich sei. Die grundsätzliche Kostenregel des Prozeßrechts, daß der Unterliegende die Kosten trägt, ist Billigkeitserwägungen nicht zugänglich. Es ist nicht zu ersehen, daß der Gesetzgeber für den Fall der Streitentscheidung über die Erledigungsfrage davon habe abgehen wollen. Zudem würde die Entscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO nicht zu einem billigeren Ergebnis führen. Der Kläger hat es in der Regel in der Hand, durch eine mit der Erklärung des Beklagten übereinstimmende Erledigungserklärung den Weg für eine Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO freizumachen. Hält er gleichwohl seinen Sachantrag aufrecht, so geht er ein Kostenrisiko ein, das jeder Kläger zu tragen hat, der sich zur Weiterführung des Prozesses entschließt.

7. Der Große Senat entscheidet die vorgelegte Rechtsfrage wie folgt:

Das FG hat, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, das beklagte FA die Erledigung erklärt und der Kläger seinen Sachantrag aufrechterhält, die Klage mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen und die Kosten dem Kläger nach § 135 Abs. 1 FGO aufzuerlegen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72902

BStBl II 1979, 375

BFHE 127, 147

BFHE 1979, 147

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge