Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert bei Streitigkeiten über die Milchabgabe

 

Leitsatz (NV)

Der Gegenstandswert eines Verfahrens, in dem es um die Aussetzung der Vollziehung eines Referenzmengenfeststellungsbescheides geht, beträgt 10 % der in Frage stehenden, mit 0,50 DM/kg anzusetzenden Milchabgabe.

 

Normenkette

GKG § 13

 

Tatbestand

Für den Antragsteller, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (Beschwerdeführer) wurde eine Anlieferungs-Referenzmenge nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGVO) in Höhe von 292 900 kg festgesetzt. Beim Finanzgericht (FG) stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Vollziehung dieses Bescheids auszusetzen für das Milchwirtschaftsjahr 1984/85 für eine Milchmenge von 29 234 kg, für das Milchwirtschaftsjahr 1985/86 für eine Zielmenge von 415 100 kg. Das FG lehnte den Antrag als unzulässig ab. Gegen diesen Beschluß legten sowohl der Beschwerdeführer als auch der Antragsgegner, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt - HZA -) Beschwerde ein. Mit Beschluß vom 25. März 1986 VII B 164-165/85 wies der Senat die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet zurück und änderte auf die Beschwerde des HZA die Vorentscheidung dahin ab, daß der Antrag nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgelehnt wird. Die Kosten beider Beschwerdeverfahren wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 2. Mai 1986 die Festsetzung des Streitwerts. Er führte aus: Er habe für das Milchwirtschaftsjahr 1984/85 deswegen die Aussetzung für eine Milchmenge von 29 234 kg beantragt, weil er in diesem Jahr die Referenzmenge um diesen Betrag überschritten habe. Für das Milchwirtschaftsjahr 1985/86 habe er eine Zielmenge von 415 100 kg benannt, was bei einem Abzug von 12,5 % eine Referenzmenge von 363 212 kg ausmache. Die Differenz zur festgesetzten Menge betrage damit 70 312 kg.

 

Entscheidungsgründe

Der Streitwert ist nach § 13 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu bemessen. Maßgebend sind nach den Grundsätzen des Beschlusses des Senats vom 27. Mai 1986 VII S 7-8/86 (BFHE 146, 369) 10 % des Betrages der in Frage stehenden Abgabe nach der MGVO. Für das Milchwirtschaftsjahr 1984/85 ging es um die Milchmenge von 29 234 kg, für das folgende Milchwirtschaftsjahr um eine solche von 70 312 kg. Der Wert betrug bei Zugrundelegung eines Abgabensatzes von ca. 0,50 DM also 49 773 DM. Der Streitwert beläuft sich also, da es sich um ein Aussetzungsverfahren handelt, auf 10 % davon, also auf 4 977 DM.

Zum Gegenstandwert des Verfahrens VII B 164-165/85 gehört, da beide Beteiligte Beschwerde eingelegt hatten, auch der Gegenstandswert der Beschwerde des HZA. Für die Berechnung dieses Wertes, der nach dem Interesse des HZA an der begehrten Beschwerdeentscheidung zu bemessen ist, gibt es keine Anhaltspunkte. Der Senat nimmt daher entsprechend § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG einen Wert von 4 000 DM an. Da es sich um ein Aussetzungsverfahren handelte, ist der Streitwert der Beschwerde des HZA auf 400 DM zu bemessen. Daraus ergibt sich dann ein Streitwert für das gesamte Verfahren VII B 164-165/85 von 5 377 DM.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423399

BFH/NV 1987, 319

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