Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache muss - abgesehen von dem seltenen, hier nicht gegebenen Fall ihrer Offenkundigkeit - schlüssig dargelegt werden. Hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage schon früher entschieden, so muss der Beschwerdeführer eingehend begründen, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung für erforderlich hält (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Hierzu muss er substantiiert darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage umstritten sei, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben würden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676, m.w.N., ständige Rechtsprechung).

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

1. Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

a) Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache muss ―abgesehen von dem seltenen, hier nicht gegebenen Fall ihrer Offenkundigkeit― schlüssig dargelegt werden. Hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage schon früher entschieden, so muss der Beschwerdeführer eingehend begründen, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung für erforderlich hält (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Hierzu muss er substantiiert darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage umstritten sei, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben würden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676, m.w.N., ständige Rechtsprechung).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Die Einwendungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) erschöpfen sich im Stil einer Revisionsbegründung in einer Kritik an der angefochtenen, auf die Senatsurteile vom 22. Juli 1997 (VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755; VIII R 12/96, BFHE 184, 34, BStBl II 1997, 761, und VIII R 13/96, BFHE 184, 46, BStBl II 1997, 767) gestützten Vorentscheidung. Im Kern läuft die Argumentation des Klägers auf die These hinaus, dass die von der Firma A ihren Anlegern gutgeschriebenen und von diesen (im Wege der Novation) wieder angelegten "Renditen" nicht als Einnahmen aus Kapitalvermögen erfasst werden könnten, weil die A nachweislich gar keine Gewinne erzielt, sondern diese den Anlegern nur vorgespiegelt habe. Der Kläger hat es indessen unterlassen, schlüssig darzulegen, warum dieser Gesichtspunkt für die Entscheidung des Streitfalles trotz des Umstands rechtserheblich und damit klärungsfähig sein könne, dass es hier weder um die Besteuerung von (Schein-) Renditen der A selbst noch um die Erfassung von Gewinnanteilen von Mitunternehmern (etwa atypisch stillen Gesellschaftern), sondern vielmehr um die steuerliche Erfassung von (Schein-) Renditen geht, welche die A außenstehenden Kapitalanlegern (typisch stillen Gesellschaftern i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes ―EStG―) auf ihren Einlagekonten gutgeschrieben hat.

Darüber hinaus fehlt es aber auch an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der in Rede stehenden Rechtsfrage. Der beschließende Senat hat in seinen Urteilen in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755 (unter II. 2. der Gründe) und in BFHE 184, 34, BStBl II 1997, 761 (unter II. 2. der Gründe) entschieden, dass die von der A ihren Anlegern bis zum 30. September 1990 gutgeschriebenen und von diesen wieder angelegten Renditen ohne Rücksicht darauf als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4, erste Alternative EStG zu versteuern sind, ob es sich hierbei um von der A tatsächlich erwirtschaftete Gewinne oder lediglich um den Anlegern vorgespiegelte Renditen (Scheinrenditen) handelt. So heißt es in den so eben zitierten BFH-Urteilen ausdrücklich:

"Angesichts der unbedingten Leistungsbereitschaft der A spielt es entgegen einer in der Literatur und der Rechtsprechung der Finanzgerichte vertretenen Ansicht (…) keine Rolle, ob die A tatsächlich entsprechende Netto-Wertzuwächse in Höhe von 10/7 der den Anlegern gutgeschriebenen Renditebeträge erwirtschaftet hatte und daher zivilrechtlich zu entsprechenden Leistungen verpflichtet war oder nicht (…). Mit Recht hat das Finanzgericht nicht im Einzelnen untersucht, ob die von der A gegenüber deren Anlegern ausgewiesenen Renditen nicht zumindest teilweise durch tatsächlich erzielte Netto-Wertzuwächse gedeckt waren. Zwar setzt der Zufluss eines Geldbetrages im Falle dessen bloßer Gutschrift in den Büchern des Schuldners im Regelfall voraus, dass insoweit eine eindeutige und unbestrittene Leistungsverpflichtung des Schuldners besteht, diesem also insbesondere kein Leistungsverweigerungsrecht zusteht (…). Etwas anderes gilt aber dann, wenn sich der Schuldner erkennbar auf zivilrechtliche Einwendungen und Einreden gegen die Forderungen des Gläubigers nicht berufen will (vgl. § 41 Abs. 1 der AbgabenordnungAO 1977―; …). So lag es im Streitfall. Die A schrieb den Anlegern (meist) Scheinrenditen gut und … räumte ihnen im Wege der Novation neue (Kapital-)Forderungen ein, obwohl sie wusste, daß sie zu diesen Leistungen nicht verpflichtet war" (BFH-Urteile in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, unter II. 2. b, cc, aaa der Gründe, und in BFHE 184, 34, BStBl II 1997, 761, unter II. 2. b, cc, aaa der Gründe).

Neue, in der Literatur oder in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) dagegen erhobene und vom beschließenden Senat noch nicht bedachte Einwände vermochte der Kläger nicht anzuführen. Seine pauschale und nicht näher begründete Behauptung, dass gegen die Senatsurteile in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, in BFHE 184, 34, BStBl II 1997, 761 und in BFHE 184, 46, BStBl II 1997, 767 beachtliche, vom BFH noch nicht berücksichtigte Einwendungen in der Literatur und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte erhoben worden seien, reicht für eine substantiierte Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der bereits vom BFH entschiedenen Rechtsfragen zu den A-Fällen nicht aus. Daran ändert auch die bloße Beifügung von Literatur- und Rechtsprechungszitaten nichts. Der Kläger hätte vielmehr unter eingehender Auseinandersetzung mit den von ihm unter Hinweis auf diese Zitate kritisierten BFH-Urteilen schlüssig darlegen müssen, welche konkreten ―neuen― Einwendungen in der Literatur und/ oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte eine erneute Überprüfung dieser BFH-Entscheidungen geböten. Daran fehlt es im Streitfall.

2. Dem Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens in direkter oder entsprechender Anwendung des § 74 FGO war nicht zu entsprechen, weil die vom Kläger angeführten FG-Verfahren auf die Entscheidung über die hier vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde keinen Einfluss nehmen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist aus den vorstehenden Gründen unzulässig, so dass es schon deshalb auf die in den genannten FG-Verfahren zu entscheidenden materiell-rechtlichen Fragen nicht ankommt (vgl. auch BFH-Beschluss vom 16. Dezember 1992 II B 74/91, BFH/NV 1993, 736).

3. Im Übrigen wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von einer Begründung abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 425173

BFH/NV 2000, 985

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