Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilweise Klagerücknahme bei einem Rechtsstreit über Eingangsabgaben

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der durch die Anfechtung eines Steuerbescheides über Eingangsabgaben bestimmte Streitgegenstand ist jedenfalls dann teilbar, wenn sich der Steuerbescheid auf unterschiedliche, selbständig zu beurteilende Einfuhrfälle bezieht und sich aus ihm für jeden einzelnen Fall die jeweiligen Abgaben ergeben; insoweit kann die dagegen gerichtete Klage auch teilweise zurückgenommen werden.

2. Eine (teilweise) Klagerücknahme liegt auch dann vor, wenn sie nicht ausdrücklich erfolgt ist, sondern sich der auf die Rücknahme der Klage gerichtete Wille den betreffenden Schriftsätzen durch Auslegung entnehmen läßt.

 

Normenkette

BGB § 133; FGO § 72

 

Verfahrensgang

FG Bremen (ZfZ 1998, 280)

 

Gründe

Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Entscheidung des Senats beruht im wesentlichen auf folgenden Gründen:

1. Der durch die Anfechtung des Steuerbescheids bestimmte Streitgegenstand ist in der vom Finanzgericht (FG) in seinem in der Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 1998, 280 veröffentlichten Urteil beschriebenen Weise teilbar. Soweit er sich wie im Streitfall auf sechs unterschiedliche Einfuhrfälle bezieht und sich aus der dem Steuerbescheid beigefügten Auflistung für jeden einzelnen Fall die jeweiligen Abgaben (Zoll, Kaffeesteuer, Einfuhrumsatzsteuer) ergeben, betrifft der Steuerbescheid voneinander unabhängige Steuertatbestände, die sich jeweils auf einen ganz bestimmten in der Anlage benannten, steuerlich selbständig zu beurteilenden Lebenssachverhalt beziehen. Sie stehen in keiner steuerrechtlich relevanten Beziehung zueinander. Strafrechtliche Gesichtspunkte, nach denen die einzelnen Fälle --wie der Kläger und Revisionskläger (Kläger) meint-- als einheitliche Tat zu behandeln seien, spielen für die steuerrechtliche Behandlung der Fälle keine Rolle.

Bezüglich der Einzelfälle hätte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) auch jeweils einen gesonderten Steuerbescheid erlassen können. Die allein aus Vereinfachungsgründen erfolgte Zusammenfassung der einzelnen Fälle zu einem Steuerbescheid (Sammelbescheid) führt nicht dazu, daß der angefochtene Steuerbescheid verfahrensrechtlich nicht nach den ihm zugrundeliegenden einzelnen Lebenssachverhalten getrennt behandelt werden könnte. Damit ist auch, bezogen auf die jeweils zugrundeliegenden Lebenssachverhalte, eine Teilbarkeit des Streitgegenstandes und damit eine teilweise Rücknahme der gegen den Steuerbescheid i.d.F. der Einspruchsentscheidung gerichteten Klage nach § 72 der Finanzgerichtsordnung (FGO) möglich (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 1969 I R 81/66, BFHE 96, 510, BStBl II 1970, 15; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 72 Rz. 12).

Diese Auffassung steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BFH zu Lohnsteuerhaftungsbescheiden, in denen häufig ebenfalls voneinander unabhängige Haftungsfälle zu einem Bescheid zusammengefaßt werden (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juli 1986 VI R 182/80, BFHE 147, 323, BStBl II 1986, 921; Drenseck in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 42d Rz. 60).

Mit seiner Auffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu der des Großen Senats vom 17. Juli 1967 GrS 1/66 (BFHE 91, 393, BStBl II 1968, 344), wonach Streitgegenstand im steuergerichtlichen Verfahren nicht das einzelne Besteuerungsmerkmal, sondern die Rechtmäßigkeit des die Steuer festsetzenden Steuerbescheids ist. Im Streitfall geht es nicht um einzelne austauschbare Besteuerungsmerkmale, sondern um jeweils steuerlich voneinander unabhängige selbständige Lebenssachverhalte, die jeweils für sich einem Eingangsabgabenanspruch des HZA zugrunde liegen und nicht durch andere Lebenssachverhalte ersetzt werden können.

Der Große Senat geht in seinem Beschluß vom 23. Oktober 1989 GrS 2/87 (BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327, 330) von ähnlichen Überlegungen aus, wenn er darauf verweist, daß er eine Teilbestandskraft eines angefochtenen Steuerbescheids für möglich hält, und als einen Anwendungsbereich dafür Feststellungsbescheide nennt, die mehrere Feststellungen enthalten, die nicht unselbständige Bestandteile einer Feststellung sind.

Anders als der Kläger meint, ist aus den Ausführungen dieses Beschlusses zur Einkommensteuer nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Diese beziehen sich ausdrücklich auf die Besonderheiten des Einkommensteuerrechts, die nicht mit denen des Zollrechts übereinstimmen. Insbesondere betreffen sie aber eine einzelne Einkommensteuerveranlagung, während der hier in Rede stehende Steuerbescheid sechs getrennt voneinander zu beurteilende Einzelfälle umfaßt, die zu einem Steuerbescheid zusammengefaßt worden sind.

2. Das FG hat ferner zutreffend festgestellt, daß der Kläger seine Klage, soweit es sie als unzulässig abgewiesen hat, zurückgenommen hat. Die Klagerücknahme in diesem Umfang ergibt sich aus dem mit Schriftsatz vom 10. Juni 1997 gestellten eingeschränkten Antrag und dem weiteren Schriftsatz vom 10. Juli 1997, mit dem der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Abgabenbeträge für die noch streitigen Transporte vom 3. April und 2. Mai 1985 mitgeteilt hat.

Der Umstand, daß der Kläger seine Klage nicht ausdrücklich bezüglich des hier in Rede stehenden Teils zurückgenommen hat, steht dem nicht entgegen. Denn der Antrag vom 10. Juni 1997 und das Schreiben vom 10. Juli 1997 enthalten Willenserklärungen, bei deren Auslegung nach dem entsprechend anzuwendenden § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist (vgl. BFH in BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327).

Da es sich im Streitfall, wie bereits ausgeführt, um einen Sammelbescheid handelt, in dem einzelne genau bezeichnete Schmuggelfälle erfaßt sind, für die die Abgaben jeweils in der Anlage zum angefochtenen Steuerbescheid getrennt berechnet waren, der Kläger in seinem Schriftsatz vom 10. Juli 1997 die Einzelfälle und die darauf jeweils entfallenden Steuerbeträge angegeben hat, hinsichtlich derer er seine Steuerschuldnerschaft weiter bestreitet, und er außerdem beantragt hat, die Eingangsabgaben für die nicht bestrittenen Fälle in Übereinstimmung mit dem Steuerbescheid festzusetzen, können seine Erklärungen nur dahin verstanden werden, daß die Klage nur hinsichtlich der Transporte vom 3. April und vom 2. Mai 1985 fortgeführt, im übrigen aber zurückgenommen werden sollte.

Das ergibt sich vor allem auch aus dem Zusammenhang, in dem der Kläger seine Erklärungen abgegeben hat. Denn diese Erklärungen waren die Antwort auf die Anregung des Vorsitzenden, die Klage hinsichtlich der vier Fälle, in denen der Kläger seine Beteiligung vor dem Landgericht nicht bestritten hatte, zur Vermeidung von Kosten zurückzunehmen. Im Hinblick darauf konnten die Erklärungen nur als teilweise Klagerücknahme verstanden werden, auch wenn die entsprechenden Erklärungen nicht die dafür übliche Fassung hatten.

3. Mit der wirksamen Teilrücknahme der Klage ist der Steuerbescheid, soweit mit ihm die Eingangsabgaben für die betreffenden Steuerfälle festgesetzt worden sind, ex tunc bestandskräftig geworden. Die gleichwohl weiter aufrechterhaltene Klage war somit unzulässig. Sie ist daher mit Recht abgewiesen worden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 56596

BFH/NV 2000, 149

BStBl II 2000, 33

BFHE 189, 252

BFHE 2000, 252

BB 1999, 2392

DB 1999, 2348

DStRE 1999, 926

HFR 2000, 25

StE 1999, 709

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