Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an eine Revisionsbegründung

 

Leitsatz (NV)

1. Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO muß die Revisionsbegründung oder die Revision einen bestimmten Antrag erhalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die erhobene Rüge muß nicht unbedingt durch Angabe eines bestimmten Paragraphen gekennzeichnet werden. In jedem Fall muß aber eindeutig erkennbar sein, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält.

2. Darüber hinaus muß der Revisionskläger neben der Rüge eines konkreten Rechtsverstoßes die Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Hierzu bedarf es zumindest einer kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen des FG-Urteils, die aus sich selbst erkennen läßt, daß der Revisionskläger die Begründung des angefochtenen Urteils und sein eigenes bisheriges Vorbringen überprüft hat (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 1971 V R 80/67, BFHE 101, 356, BStBl II 1971, 331).

 

Normenkette

FGO § 120 Abs. 2 S. 2

 

Tatbestand

Durch notariell beurkundete Erklärung vom 23. Februar 1981 machten A und B der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ein Angebot zum Abschluß eines Grundstückskaufvertrages. Dieses sollte von der Klägerin nicht selbst, sondern nur durch von ihr zu benennende Personen angenommen werden können.

Durch notariell beurkundete Erklärung vom 9. Juli 1981 benannte die Klägerin insgesamt sechs Einzelpersonen bzw. Gesellschaften bürgerlichen Rechts (Bauherren) als Empfänger des Angebots und gab entsprechende Annahmeerklärungen für die Benannten ab. Die Benannten hatten jeweils in der Zeit zwischen März und Juli 1981 in notarieller Form der Klägerin den unwiderruflichen Auftrag erteilt, die Verträge zum Erwerb eines Anteils an dem Grundstück sowie zur Erstellung von Wohnungseigentum nach einem jeweils in Abhängigkeit von der Wohnfläche bezifferten Gesamtaufwand abzuschließen.

Durch Bescheid vom 9. Dezember 1986 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von 37 520 DM (7 v. H. von 536 000 DM) fest, weil es der Auffassung war, die Klägerin habe die Verwertungsbefugnis an dem Grundstück der Eheleute A und B erlangt. Durch Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 1987 ermäßigte es die Grunderwerbsteuer auf 24 500 DM.

Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Finanzgericht (FG) aus, durch die Einräumung des Benennungsrechts habe die Klägerin auch die Verwertungsbefugnis gemäß § 1 Abs. 2 des früheren Hamburgischen Grunderwerbsteuergesetzes i. d. F. vom 26. April 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt -- GVBl -- I S. 129, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 31. Januar 1977, GVBl I S. 13 -- GrEStG --) -- entspricht § 1 Abs. 2 GrEStG 1983 -- über das Grundstück erworben.

Mit der vom FG zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, den Bescheid des FA vom 9. Dezember 1986 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Die Revision wird von der Klägerin wörtlich wie folgt begründet:"

Mit UR des Notars Dr. ... machten die Eheleute A und B der Klägerin hinsichtlich eines halben ideellen Miteigentumsanteils eines Grundstücks in ... ein Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrages. Die Klägerin durfte dieses Angebot nicht selbst annehmen, sondern dieses konnte nur durch von ihr genannte Personen erfolgen. Dieses Recht war bis zum 31. Dezember 1981 befristet. Für diesen Zeitraum gewährte die Klägerin den Eheleuten ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von DM 350 000,--. Das Risiko der Klägerin lag somit ausschließlich im Zinsverlust des Darlehens, bei Nichtausnutzung des Benennungsrechtes.

Das Ziel dieser Vertragsgestaltung war im wesentlichen nicht die Förderung eigener geschäftlicher Interessen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verträge standen ein Großteil der späteren Bauherren bereits fest. Diese Bauherren wurden nicht durch die Klägerin geworben. Provision für die Vermittlung des Grundstückes hat die Klägerin nicht erhalten, ebensowenig einen Erlös aus dem Verkauf des Grundstückes. Dieses wurde zum Angebotspreis von allen Bauherren erworben.

Gesellschafter der Klägerin bin ich, ... (der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin).

Die Bauherren setzen sich ausschließlich aus meinem Bekanntenkreis sowie meiner Familie zusammen. Die Klägerin hatte lediglich die Aufgabe, einige Bauherren zu vertreten, insbesondere gegenüber den Behörden und Kreditinstituten, und zwar aus Praktikabilitätsgründen, damit nicht bei jeder Unterschriftsleistung alle Bauherren zusammentreffen mußten.

Architektenleistungen, Vertragsstellungen oder dgl. wurden ausschließlich von den Bauherren selbst erarbeitet. Die Klägerin war hiermit nicht befaßt. Allein aus der Zusammensetzung der Bauherren läßt sich ersehen, daß beim Abschluß der Verträge kein ernsthaftes geschäftliches Eigeninteresse der Klägerin vorgelegen hat.

Das Risiko bzw. das Darlehen an die Eheleute A und B hat nicht die Klägerin, sondern das habe ich getragen, da ich hierfür der Bank gegenüber die Bürgschaft übernehmen mußte.

Die Klägerin verfügt über keinerlei eigenes Vermögen.

Die Klägerin hat sich auch nicht um die Bebaubarkeit des Grundstücks gekümmert, dieses wurde ausschließlich von den Bauherren bzw. vom Bauunternehmer ... durchgeführt. Die Klägerin trat lediglich in dieser Angelegenheit als Adressat auf.

Das Grundstück war nach alledem für die Klägerin nicht ,Mittel zum Zweck'. Sie befaßte sich nicht mit dem Verkauf des Grundstückes."

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Nach § 120 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen und innerhalb eines weiteren Monats, ggf. innerhalb der durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) verlängerten Revisionsbegründungsfrist zu begründen. Die Revisionsschrift vom 12. November 1990 ist rechtzeitig beim FG eingegangen. Der innerhalb der bis zum 15. Januar 1991 verlängerten Begründungsfrist am 11. Januar 1991 beim BFH eingegangene Schriftsatz vom 10. Januar 1991 erfüllt jedoch nicht die an eine Revisionsbegründung zu stellenden Anforderungen.

Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO muß die Revisionsbegründung oder die Revision einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die erhobene Rüge muß nicht unbedingt durch Angabe eines bestimmten Paragraphen gekennzeichnet werden. In jedem Fall muß aber eindeutig erkennbar sein, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält (vgl. Ruban in Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, § 120 Rdnr. 31 m. w. N.). Darüber hinaus muß der Revisionskläger neben der Rüge eines konkreten Rechtsverstoßes die Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des § 120 Abs. 2 FGO, das Revisionsgericht zu entlasten und den Revisionskläger zu zwingen, Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs von vornherein klarzustellen (vgl. Urteil vom 8. Mai 1985 I R 108/81, BFHE 144, 40, BStBl II 1985, 523). Hierzu bedarf es zumindest einer kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen des FG-Urteils, die aus sich selbst erkennen läßt, daß der Revisionskläger die Begründung des angefochtenen Urteils und sein eigenes bisheriges Vorbringen überprüft hat (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 1971 V R 80/67, BFHE 101, 356, BStBl II 1971, 331).

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Revisionsbegründung der Klägerin nicht. Es fehlt sowohl an der Rüge eines konkreten Rechtsverstoßes als auch an einer Auseinandersetzung mit der Begründung des FG-Urteils. In dem Schriftsatz vom 10. Januar 1991 wird nicht nur keine Vorschrift bezeichnet, deren Verletzung gerügt werden soll, sondern auch sonst nicht eindeutig erkennbar klargestellt, auf welchem Rechtsverstoß das FG-Urteil nach Auffassung der Klägerin beruht. Vielmehr wird im wesentlichen der Sachverhalt wiederholt, teilweise durch neue, vom FG nicht festgestellte und deshalb auch vom Revisionsgericht nicht zu berücksichtigende (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) Tatsachen ergänzt und gewürdigt, ohne daß klargestellt wird, ob insoweit die dem FG-Urteil zugrunde liegende Rechtsauffassung bzw. die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts durch das FG angegriffen oder ob -- wegen der vom FG nicht festgestellten Tatsachen -- Verfahrensrügen erhoben werden sollen. Es fehlt an jeder auch nur ansatzweisen Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419995

BFH/NV 1995, 128

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