Wenn der Unternehmer während einer Geschäftsreise auch Geschäftsfreunde bewirtet, müssen die Bewirtungskosten getrennt von den Kosten der Geschäftsreise behandelt werden. Der Unternehmer zieht die Bewirtungskosten i. H. v. 70 % als Betriebsausgaben ab. Zusätzlich kann er die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand ungekürzt geltend machen.

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer bewirtet Geschäftsfreund während einer Geschäftsreise

Herr Huber hat 2 Geschäftspartner zum Mittagessen eingeladen. Die Gesamtkosten von 145 EUR hat er bar gezahlt. Er bucht den Vorgang wie folgt:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4650/6640 Bewirtungskosten 85,30      
4654/6644 Nicht abziehbare Bewirtungskosten 36,55      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 23,15 1890/2180 Privateinlage 145,00

Herr Huber hat zusätzlich zum Rechnungsbetrag von 145 EUR ein Trinkgeld von 5 EUR gegeben, das er handschriftlich auf seiner Rechnung vermerkt. Ein Vorsteuerabzug aus den 5 EUR Trinkgeld ist nicht möglich. Ansonsten ist der Betrag im Verhältnis 30:70 aufzuteilen und wie folgt zu buchen:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4650/6640 Bewirtungskosten 3,50      
4654/6644 Nicht abziehbare Bewirtungskosten 1,50 1890/2180 Privateinlage 5,00

Wenn der Unternehmer mehr als 8 Stunden unterwegs ist, bucht er zusätzlich (ungekürzt) die jeweilige Pauschale für Verpflegungsmehraufwand. Es spielt also keine Rolle, ob der Unternehmer anlässlich einer Geschäftsreise bewirtet oder die Geschäftsreise nur deshalb unternommen hat, um den Geschäftsfreund zu bewirten.

 
Praxis-Beispiel

Der Unternehmer darf Bewirtungskosten und Verpflegungspauschale ansetzen

Herr Huber trifft sich mit seinem Geschäftsfreund, um die Details eines Vertrags zu besprechen. Er fährt um 8.00 Uhr von seiner Wohnung ab und kehrt abends um 23.10 Uhr dorthin zurück. Er hat seinen Geschäftsfreund zu einem gemeinsamen Mittagessen in ein Restaurant eingeladen, für das er (90,00 EUR + 17,10 EUR USt =) 107,10 EUR bezahlt hat. Er zieht folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben ab:

 
Pauschale für Verpflegungsmehraufwand 12,00 EUR
Bewirtungskosten: 90 EUR × 70 % = 63,00 EUR
Betriebsausgaben insgesamt 75,00 EUR

Die nicht abziehbaren Bewirtungskosten betragen 27 EUR. Die Vorsteuer kann bei den Bewirtungskosten allerdings in voller Höhe geltend gemacht werden.

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