Kommentar

Journalisten können die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG geforderten Angaben zu Teilnehmern und Anlaß einer Bewirtung i.d.R. nicht unter Berufung auf das Pressegeheimnis verweigern.

 

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BFH, Urteil vom 15.01.1998, IV R 81/96

Anmerkung:

Aufwendungen für die Bewirtung aus geschäftlichem Anlaß sind nur bei strikter Einhaltung der gesetzlichen Nachweisanforderungen als Betriebsausgaben abziehbar. Insbesondere müssen konkrete Angaben zum Anlaß und zu den Teilnehmern der Bewirtung gemacht werden ( Bewirtungskosten ).

Diesen Anforderungen wird ein freiberuflich tätiger Journalist nach Auffassung des BFH nicht gerecht, wenn er als Bewirtungsanlaß lediglich „Arbeits-”, „Hintergrund-” oder „Info-Gespräch” angibt und er die Teilnehmer der Bewirtung nicht im einzelnen benennt. Es nützte dem im Streitfall klagenden Journalisten nichts, daß er sich auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Journalisten und Informanten sowie auf den verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Pressefreiheit (Art. 5) berief. Der BFH führte dazu aus, auch ein Journalist müsse konkrete Angaben zu den Teilnehmern und dem Anlaß der Bewirtung machen und könne sich dabei nicht auf das Pressegeheimnis (Art. 5 Abs. 1 Satz 2) und sein Auskunftsverweigerungsrecht ( § 102 Abs. 1 Nr. 4 AO ) berufen.

Das Grundrecht der Pressefreiheit umfaßt zwar den gesamten Prozeß der Informationsermittlung durch die Presse (BVerfG, Beschluß v. 6.2.1979, 2 BvL 5/76, BVerfGE 50 S. 217); es schließt auch das Pressegeheimnis und den daraus abzuleitenden Informantenschutz mit ein. Die Pressefreiheit kann jedoch durch „allgemeine Gesetze” eingeschränkt werden ( Art. 5 Abs. 2 GG ). Damit sind Gesetze gemeint, die sich nicht speziell gegen die Presse, insbesondere nicht gegen die Beschaffung einer Information oder die Äußerung einer Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines Rechtsguts dienen, das gegenüber der Betätigung der Pressefreiheit den Vorrang verdient (BVerfG, Beschluß v. 6. 2. 1997, 2 BvL 5/76; BVerfGE 50 S. 217).

Zu den „allgemeinen” Gesetzen, die das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 zulässigerweise beschränken, rechnet der BFH auch die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG . Nach Auffassung des BFH wird durch diese Regelung das Rechtsgut der Besteuerungsgleichheit geschützt. Bei der Güterabwägung zwischen der Pressefreiheit (in Gestalt der Informationsermittlungsfreiheit) und dem steuerlichen Gleichbehandlungsgebot räumt der BFH dem Gleichbehandlungsgebot für den Regelfall den Vorrang ein.

Das Ergebnis der Abwägung wird zwar auf den ersten Blick kaum einleuchten. Verständlich wird aber die Auffassung des BFH – jedenfalls im Streitfall – durch den Hinweis darauf, daß dem Interesse des Steuerpflichtigen und seiner Informanten an der Geheimhaltung der gegenüber dem Finanzamt gemachten Angaben hinreichend entsprochen wird, weil die Angaben durch das – mit empfindlicher Strafe belegte – Steuergeheimnis nach § 30 AO i.V.m. § 355 StGB geschützt sind.

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