(1) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb nutzbar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehmgruben, Steinbrüche, Torfstiche und dergleichen).

 

(2) Das Abbauland ist gesondert mit dem Einzelertragswert zu bewerten.

[1] Anzuwenden bis 31.12.2024.

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