(1) Die Einheitswerte werden in Zeitabständen von je sechs Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung).

 

(2) 1Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. 2Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.

[1] Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11 und 1 BvR 889/12 – wird die folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
  1. Die §§ 19, 20, 21, 22, 23, 27, 76, 79 Absatz 5, § 93 Absatz 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 (Bundesgesetzblatt I Seite 1118) sind, soweit sie bebaute Grundstücke außerhalb des Bereichs der Land- und Forstwirtschaft und außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiets betreffen, jedenfalls seit dem 1. Januar 2002 unvereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz.
  2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 2019 zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die als unvereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.
  3. Für Kalenderjahre nach Ablauf der Fortgeltungsfristen dürfen auch auf bestandskräftige Bescheide, die auf den als verfassungswidrig festgestellten Bestimmungen des Bewertungsgesetzes beruhen, keine Belastungen mehr gestützt werden.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. (Entscheidung des BVerfG vom 23.4.2018, BGBl I S. 531)

[2] § 21Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/141 BvL 12/141 BvL 1/151 BvR 639/111 BvR 889/12§§ 1920212223277679 Absatz 5§ 93 Absatz 1 Satz 2 des BewertungsgesetzesArtikel 3 des EinigungsvertragsArtikel 3 Absatz 1 GrundgesetzArtikel 3 Absatz 1 Grundgesetz§ 31 Absatz 2 des BundesverfassungsgerichtsgesetzesBVerfG vom 23.4.2018, BGBl I S. 531 geändert durch Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform. Anzuwenden von 1998 bis 2024.
[3] Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet sind die besonderen Regelungen des Vierten Teils des BewG zu beachten. .

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