Nicht zum Betriebsvermögen gehören folgende Bilanzposten nach dem D-Markbilanzgesetz:

 

1.

das Sonderverlustkonto,

 

2.

das Kapitalentwertungskonto und

 

3.

das Beteiligungsentwertungskonto.

[1] § 137 eingefügt durch Ständg 1992. vgl. § 124. Anzuwenden von 1993 bis 2024.

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