Rz. 60a

Sollte die Sicherungsbeziehung nicht perfekt ausfallen, so verbleibt ein ineffektiver Teil, der imparitätisch zu erfassen ist. Somit ist unabhängig davon, ob ein Mikro-, Makro- oder Portfolio-Hedge zur Anwendung kommt, für den unrealisierten Verlust eine Rückstellung für Bewertungseinheiten zu bilden und unter den sonstigen Rückstellungen (§ 266 Abs. 3 B.3. HGB) auszuweisen (IDW RS HFA 35, Tz. 82).

 

Rz. 60b

Ist eine Verbindlichkeit als Grundgeschäft in einer Bewertungseinheit inkludiert, so ist dem Imparitätsprinzip folgend der rechnerisch ermittelte Betrag der bisherigen Ineffektivität als Rückstellung zu erfassen, während die übrige Verbindlichkeit mit Blick auf den effektiven Betrag nicht zinsinduziert (höher) bewertet wird (IDW RS HFA 35, Tz. 83).

 

Rz. 60c

Da der Gesetzgeber keine Vorgaben für den Ausweis des Betrags in der GuV erlassen hat, kann nach IDW RS HFA 35, Tz. 84 der Aufwand entweder unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen oder in dem Posten der GuV ausgewiesen werden, in dem auch die Wertänderung des Grundgeschäfts erfasst wird. Schließlich wird es im Falle der Absicherung von Zinsänderungsrisiken als sachgerecht angesehen, die aus dem Sicherungsinstrument resultierenden Zinszahlungen mit dem aus dem abgesicherten Grundgeschäft resultierenden Zinsertrag bzw. -aufwand zu saldieren und unter dem Posten der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen, in dem die Zinsen des Grundgeschäfts bei nicht erfolgter Einbeziehung in eine Bewertungseinheit zu erfassen wären (Nettoausweis, IDW RS HFA 35, Tz. 85).

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