Rz. 52

Bei "erwarteten Transaktionen" bzw. bei Cashflow-Hedges stehen den Wertschwankungen aus dem Sicherungsgeschäft keine direkten gegenläufigen Bewegungen in der Bilanz gegenüber, da das Grundgeschäft noch nicht bilanzwirksam ist. Somit ist eine kompensatorische Bewertung allein deshalb schon nicht möglich. Daher muss bis zum tatsächlichen Eintreten des Grundgeschäfts die Erfassung der Wertänderungen des Sicherungsinstruments in einer Nebenbuchhaltung vorgenommen werden, ohne dass somit eine Bilanz- oder GuV-Wirkung erfolgt.[1] Um dem Imparitätsprinzip analog zur "gewöhnlichen" Bewertungseinheit gerecht zu werden, ist in dieser Phase zur Überprüfung der Wirksamkeit eine Simulation vorzunehmen und eine sich ggf. zeigende Ineffektivität durch die Bildung einer Rückstellung erfolgswirksam zu berücksichtigen (IDW RS HFA 35, Tz. 92).[2] Schließlich wird beim tatsächlichen Eintritt des Grundgeschäfts der in der Nebenbuchhaltung "geparkte" Betrag mit den Anschaffungskosten aus der Transaktion verrechnet. Dieses Verfahren ähnelt der Methode zur Behandlung von Cashflow-Hedges nach IAS 39 bzw. Absicherungen von Zahlungsströmen nach IFRS 9.6.5.11, weicht in der Behandlung aber dahingehend ab, dass nach IFRS der Betrag erfolgsneutral im Eigenkapital unter der Position Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen "geparkt" wird. Eine Anwendung dieser Durchbuchungsmethode ist nach IDW RS HFA 35, Tz. 77 im HGB für diese Fälle explizit ausgeschlossen.

[1] Vgl. Pfitzer/Scharpf/Schaber, WPg, 2007, S. 723.
[2] Vgl. Scharpf/Schaber, KoR, 2008, S. 541.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge