Rz. 47

Grundsätzlich stehen sich bezüglich der Erfassung 2 Vorgehensweisen gegenüber, die beide letztlich zu dem Ziel der Bewertungseinheit führen, die gegenläufigen schwebenden Aufwendungen und Erträge aufzurechnen. Einerseits können Grund- und Sicherungsgeschäft zusammengefasst werden zu einem Festwert, der im Folgenden nicht verändert wird (Festbewertung, Einfriermethode), andererseits können Grund- und Sicherungsgeschäft jeweils mit den durch die Bewertungseinheit synchronisierten Wertänderungen (Durchbuchungsmethode) angesetzt werden (IDW RS HFA 35, Tz. 21 ff.). Allerdings ist nach IDW RS HFA 30 n. F., Tz. 76 die Anwendung der ansonsten in der deutschen Praxis am häufigsten anzutreffende Einfrierungsmethode unzulässig, d. h. die Durchführungsmethode wird explizit verlangt, wenn die Bewertung des abgesicherten Postens zum Zeitwert durch spezielle Regelungen vorgegeben ist, wie dies bei der Passivierung von Rückstellungen für wertpapiergebundene Versorgungszusagen i. S. d. § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB der Fall ist. Die Anwendung der Durchbuchungsmethode ist dagegen nach HGB bei einem Verstoß gegen das Vollständigkeitsgebot nach § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB unzulässig. Dies ist immer dann der Fall, wenn erwartete Vorteile aus einer mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktion nicht aktiviert werden, da es sich weder um einen Vermögensgegenstand noch um einen Rechnungsabgrenzungsposten handelt (IDW RS HFA 35, Tz. 77) – nach IAS 39 und IFRS 9 wird die Durchbuchungsmethode allerdings als einzig mögliche Methode gefordert, da in diesem Fall eine erfolgsneutrale Verrechnung direkt im Eigenkapital möglich ist, was nach HGB so nicht vorgesehen ist.

5.1 Festbewertung (Einfriermethode)

 

Rz. 48

Die Technik der Festbewertung sieht vor, beide Komponenten der Sicherungsbeziehungen nach der dokumentierten Bildung der Bewertungseinheiten nicht mehr zu bewerten und somit den Wert "einzufrieren".[1] Dies hat zur Folge, dass das Grundgeschäft fortan mit dem durch das Sicherungsinstrument festgeschriebenen Wert in der Bilanz steht. So wird beispielsweise ein zur Veräußerung bestimmter Warenbestand von 50 Einheiten zu je 3 USD bei einem abgesicherten Wechselkurs von 1,30 USD/1 EUR von Abschluss und Designation eines entsprechenden Devisenterminkaufs an mit 115,38 EUR im Umlaufvermögen erscheinen. Der Systematik der Technik folgend, wird nun unabhängig von der Entwicklung des Wechselkurses keine Anpassung der Bewertungen vorgenommen. Da das erfolgswirksame Eintreten von Wertschwankungen infolge von Wechselkursänderungen als ausgeschlossen gilt, unterbleibt auch die etwaige Bildung einer Drohverlustrückstellung für das Devisentermingeschäft. Das derivative Sicherungsinstrument tritt also nicht weiter in Erscheinung. Dass sich bei der Verwendung dieser Methode nur dann eine realistische Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage[2] einstellt, wenn tatsächlich eine perfekte Kompensation[3] der Wertschwankungen bzw. Zahlungsstromänderungen gegeben ist, liegt auf der Hand.

[1] Vgl. Kessler/Cassel, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 254 HGB Rz. 56.
[3] Eine solche liegt bei einem Korellationskoeffizienten von -1 und bei Betrachtung der Absolutwerte vor.

5.2 Imparitätische Marktbewertung

 

Rz. 49

Dem Problem der nicht ganz perfekten Kompensation, insbesondere bei Makro-Hedges, trägt die Anwendung der "imparitätischen Marktbewertung" Rechnung, die als konsequente Fortführung der Festbewertung verstanden werden kann. Dieser Buchungstechnik liegt die Idee zugrunde, die Prinzipien der Imparität und der Realisation nicht auf Grund- und Sicherungsgeschäfte einzeln anzuwenden, sondern auf die durch sie gebildete Einheit.[1] Es kommt somit ebenfalls zu einem "Einfrieren" des effektiven Teils wie bei der Festbewertung, der ineffektive Teil wird jedoch im Ergebnis imparitätisch behandelt. Dies impliziert die Antizipation von Verlusten sowie das Verbot der Antizipation von Gewinnen. Die Komponente der "Marktbewertung" rührt daher, dass die Elemente der Sicherungsbeziehungen zum Stichtag mit ihrem Zeitwert bewertet werden.

 

Rz. 50

Anders als nach IAS 39/IFRS 9 erfasst diese Technik die sich ergebenden Wertänderungen nicht brutto in der GuV. Vielmehr werden die Wertänderungen saldiert und der sich ergebende Saldo gem. den Vorgaben des Rechnungslegungssystems, d. h. nach dem HGB, imparitätisch behandelt: Ist er positiv, erfolgt keine Bewertungsanpassung. Dagegen zieht ein negativer Saldo die Konsequenz einer Abwertung des Grundgeschäfts (Vermögensgegenstands) nach sich, wenn durch den Hedge keine ausreichende Kompensation der negativen Wertveränderung des Grundgeschäfts erreicht wird. Liegt dagegen der Fall vor, dass eine positive Entwicklung des Grundgeschäfts durch die Sicherung überkompensiert wird, so ist für diese Ineffektivität die Bildung einer Drohverlustrückstellung vorzunehmen.[2]

 

Rz. 51

Diese Abbildung der Festbewertung und der imparitätischen Marktbewertung wird bereits seit einigen Jahren im Rahmen der Ausprägung der GoB gefordert.

[1] V...

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