Rz. 32

Bei der Bildung einer Bewertungseinheit ist positiv festzustellen, dass die Effektivität oder Wirksamkeit, d. h. der Grad der Deckung des Risikos, gegeben ist. Dieses Risiko wird anhand der möglichen Schwankungsbreite seines Wertes oder Zahlungsstroms sowie der Zeit gemessen. Sind für die Wertentwicklung der beiden Geschäfte identische Faktoren verantwortlich, so spricht das Schrifttum von einer homogenen Beeinflussung von Gewinnchancen und Verlustrisiken bzw. Cashflow-Änderungen.[1]

 

Rz. 33

Zur Messung einer gegenläufigen Werteentwicklung zwischen Grund- und Sicherungsgeschäften wird im Schrifttum auf den sog. Korrelationskoeffizienten verwiesen. Ist der Wert des Koeffizienten gleich 0, sind die Geschäfte unabhängig, bei 1 besteht ein positiver linearer Zusammenhang und bei -1 der geforderte negative lineare Zusammenhang. In letzterem Fall liegen somit vergleichbare Risiken von Grund- und Sicherungsgeschäft vor, die sich gegenseitig aufheben. Bei einer Abweichung des Koeffizienten vom Wert -1 gibt es aufgrund von unterschiedlichen Wertentwicklungen einen ineffektiven (unwirksamen) Teil in der Bewertungseinheit. Ein ineffektiver Teil entsteht beispielsweise, wenn der Verlust eines Grundgeschäfts nicht vollständig durch den Gewinn einer Sicherungsbeziehung ausgeglichen wird.[2] Wichtig für die Betrachtung ist allerdings, dass ein Korrelationskoeffizient von -1 nicht gleichbedeutend mit einem vollständigen Ausgleich von Wertänderungen ist. Ein Korrelationskoeffizient von -1 liegt auch dann vor, wenn die Wertänderung des Sicherungsgeschäfts immer genau halb so hoch wie die des Grundgeschäfts ist. Es ist also zusätzlich erforderlich, auch das Volumen des Sicherungsgeschäfts zu bestimmen.[3] Es kann somit die Notwendigkeit bestehen, ein Grundgeschäft durch mehrere Sicherungsgeschäfte abzusichern. Die Anwendung komplexer mathematisch-statistischer Bewertungsverfahren zum Nachweis der Risikoreduktion ist jedoch nach IDW RS HFA 35, Tz. 57 i. d. R. dann nicht erforderlich, wenn bei einem Mikro-Hedges die Absicherung mit aufeinander abgestimmten Risikoparametern von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument erfolgt. Insbesondere wenn im Falle perfekter Sicherungsbeziehungen alle wertbestimmenden Faktoren zwischen den in die Bewertungseinheit einbezogenen wirksamen Teilen von Grund- und Sicherungsgeschäft (bspw. Währung, Nominalbetrag, Laufzeit, Zinstermine, identischer Festsatz von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument bei Verwendung von Zinsswaps) und wenn alle nicht übereinstimmenden (unwirksamen) Wertkomponenten von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument (z. B. kreditrisikobedingte Wertänderungen von Grundgeschäft und/oder Sicherungsinstrument, Wertänderungen aus der variablen Seite eines Zinsswaps etc.) den nicht in die Bewertungseinheit einbezogenen Wertkomponenten zugeordnet werden können, reicht nach IDW RS HFA 35, Tz. 58 der Vergleich dieser Parameter für die prospektive Beurteilung der Wirksamkeit der Bewertungseinheit aus (sog. critical terms match-Methode).

 
Praxis-Beispiel

Das Unternehmen schließt mit einer Bank zur Absicherung eines variabel verzinslichen Darlehens (Zinssatz aktuell 5,5 %) eine Zinsbegrenzungsvereinbarung (collar). Die Vereinbarung sieht vor:

  1. eine Zahlung der Bank i. H. v. „Marktzins – 6 %“, wenn der Marktzins über 6 % steigt (cap 6 %);
  2. eine Zahlung des Unternehmens i. H. v. „6 % – Marktzins“, wenn der Marktzins unter 3 % fällt (floor 3 %).

Kann dies als Sicherungsgeschäft mit dem Hedge Accounting abgebildet werden?

Nein, es ist eine Nettostillhalterposition festzustellen, da eine verdeckte Prämie vorliegt und das Risiko ungleich verteilt ist, wie ein einfacher Symmetrietest zeigt:

  • bei einem Rückgang des Marktzinses um 100 % = von 5,5 auf 0 muss einen Zahlung an die Bank von 5,5 % erfolgen;
  • bei einer Steigerung des Marktzinses um 100 % = von 5,5 auf 11 erfolgt hingegen nur eine von der Bank zu zahlende Einnahme von 5 %.
 

Rz. 34

Durch standardisierte Mengen, Preise oder Termine bzw. aus der Problematik, passende Partner mit einem identischen Gegenrisiko zu finden, kann es nicht immer zu einer 100 %-Absicherung kommen.[4] Hier ist es fraglich, ab wann von einer Sicherungseinheit gesprochen werden kann bzw. wie mit den nicht abgesicherten oder ggf. überschießenden Absicherungen umzugehen ist. Nach den IAS 39.AG105a wurde in einer Bandbreite von 80 – 125 % von einer vorliegenden Absicherung gesprochen, was aber explizit nicht handelsrechtlich zu übernehmen ist.[5] Nach Vorstellung des IDW war die Homogenität dann als erfüllt anzusehen, wenn die Zeitwertänderung des Portfolios, die auf das gesicherte Risiko entfällt, 10 % beträgt und die Wertänderungen der einzelnen Posten sich in einer Bandbreite von 9 % bis 11 % bewegen.[6] Nach dem IDW RS HFA 35, Tz. 48 ff. wird inzwischen kein Schwellenwert mehr benannt. Vielmehr reicht eine Trennung in den wirksamen und unwirksamen Teil der Bewertungseinheit. Während der wirksame Teil in der Bewertungseinheit zusammengefasst zu bewerten ist, unterliegen die...

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