Als abzusichernde Grundgeschäfte kommen zunächst Vermögensgegenstände und Schulden (z. B. festverzinsliche Forderungen, Wertpapiere und Verbindlichkeiten) in Frage, aber auch schwebende Geschäfte (z. B. noch nicht erfüllte Anschaffungs- bzw. Veräußerungsgeschäfte; auch Derivate) sowie mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen können ein zu sicherndes Grundgeschäft darstellen. Damit werden auch sog. antizipative Hedges anerkannt, wobei in diesen Fällen das Vorliegen der geforderten hohen Wahrscheinlichkeit für die tatsächliche Durchführung der erwarteten Transaktion eine große Rolle spielt.

Als Sicherungsgeschäfte sind ausschließlich Finanzinstrumente zulässig, wobei es sich sowohl um originäre (EK-/FK-Instrumente, Schulden) als auch um derivative Finanzinstrumente (Options, Forwards, Futures usw.) handeln kann. Als Finanzierungsinstrumente gelten auch Termingeschäfte über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren. Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft müssen grundsätzlich denselben Risiken unterliegen.[1]

[1] Schmidt/Usinger, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 254 HGB Rn. 20 ff.

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