In § 254 HGB wird die Bildung von Bewertungseinheiten geregelt, mit dem Ziel, den bei isolierter Betrachtung gebotenen Ausweis von Verlusten unter Nichtbeachtung des Einzelbewertungsgrundsatzes,[1] des Realisations- und Imparitätsprinzips[2] sowie des Anschaffungskostenprinzips[3] insoweit zu unterlassen, als diese aufgrund bestehender Absicherungen aus wirtschaftlicher Sicht nicht eintreten. Die Bildung von Bewertungseinheiten diente damit der Steigerung der Aussagekraft der Rechnungslegung.

Die Regelung ist von allen Kaufleuten unabhängig von ihrer Rechtsform, Größe und Branchenzuordnung zu beachten. Dabei hat der Gesetzgeber ausdrücklich auf eine Einschränkung auf bestimmte Arten von Bewertungseinheiten bzw. Sicherungsbeziehungen verzichtet, womit neben sog. Micro-Hedges auch sog. Portfolio- sowie Macro-Hedges zulässig sind, wobei eine Abgrenzung dieser Hedge-Arten mangels Legaldefinition nicht einheitlich ist.[4] Nach der Gesetzesbegründung gilt folgende Abgrenzung[5]:

Die in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten handelsbilanziellen Bewertungseinheiten sind gem. § 5 Abs. 1a EStG betrags- und wertgleich verpflichtend in der Steuerbilanz abzubilden. Handelsrechtlich gebildete Rückstellungen für drohende Verluste im Zusammenhang mit aus Bewertungseinheiten resultierenden Wertminderungsüberhängen dürfen gem. § 5 Abs. 1a Satz 2 i. V. m. § 5 Abs. 4a Satz 2 EStG gebildet werden.

[4] Schmidt/Usinger, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 254 HGB Rn. 2.
[5] BR-Drucks. 344/08 S. 126.

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