OFD Frankfurt, 24.2.2014, S 3102 A - 21 - St 115

Änderung des § 11 Abs. 4 BewG durch das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz vom 18.12.2013

Durch Artikel 3 des o.g. Gesetzes (BGBl 2013 Teil I Nr. 76, S. 4318 ff.) wurde § 11 Abs. 4 BewG wie folgt neu gefasst:

„Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.”

Diese Neufassung ist auf Bewertungsstichtage ab dem 22.7.2013 anzuwenden (§ 205 Abs. 5 BewG in der durch das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz vom 18.12.2013 geänderten Fassung).

Ich bitte um Beachtung.

 

Normenkette

BewG § 11 Abs. 4

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