Kommentar

Das BMF äußert sich in einem Schreiben zur Bewertung von Pensionsrückstellungen und weist darauf hin, dass die "Heubeck-Richttafeln 2018 G" die bisherigen "Richttafeln 2005 G" ersetzen. Es werden neben dem Rahmen für die Anwendung der neuen Richttafeln auch die flankierenden Übergangsregelungen erläutert.

Steuerliche Anerkennung

Für die Bewertung von Pensionsrückstellungen gelten die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG). Die Richttafeln von Professor Klaus Heubeck setzen dies in der Praxis zutreffend um. Dies gilt auch für die nun vorliegenden "Heubeck-Richttafeln 2018 G", welche steuerlich anzuerkennen sind.

Zeitliche Anwendung

Die "Heubeck-Richttafeln 2018 G" sind erstmals am Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde zu legen, das nach dem 20.7.2018 (Tag der Veröffentlichung der neuen Richttafeln) endet. Dabei ist der Übergang auf die neuen Richttafeln einheitlich für alle Pensionsverpflichtungen und alle sonstigen versicherungsmathematisch zu bewertenden Bilanzposten vorzunehmen. Übergangsweise ist es zulässig die "Richttafeln 2005 G" noch für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 30.6.2019 enden.

Verteilung des Unterschiedsbetrages

Regelmäßig führen die neuen Richttafeln zu einem Unterschiedsbetrag in der Bewertungshöhe der Pensionsrückstellung. Dieser (i. d. R.) Mehraufwand kann nur auf mindestens 3 Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden (Verteilungszeitraum nach § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG). Das gilt analog auch für einen evtl. Minderaufwand.

Dabei ist im Übergangsjahr (i.d.R. Bilanz 2018) die Pensionsrückstellung zunächst auf Basis der "Richttafeln 2005 G" zu ermitteln. Dieser Wert ist um 1/3 des Unterschiedsbetrags zwischen den Teilwerten nach der neuen bzw. der bisherigen Heubeck-Richttafel zu erhöhen. Bei einem negativen Unterschiedsbetrag erfolgt eine Minderung um 1/3 des Teilwerts aus der bisherigen Richttafel.

Für Zuführungen im Folgejahr ist die Pensionsrückstellung auf Basis der "Heubeck-Richttafeln 2018 G" zu ermitteln und der Wert sodann um 1/3 des Unterschiedsbetrags zu vermindern oder zu erhöhen. Jedoch ist bei im Folgejahr neu oder geändert erteilten Pensionszusagen diese insoweit in vollem Umfang auf der Basis der "Heubeck-Richttafeln 2018 G" zu bewerten; es erfolgt dann keine Verteilung eines Unterschiedsbetrags.

Für Zuführungen im 2. Folgejahr wird die Pensionsrückstellung dann nur noch auf Basis der "Heubeck-Richttafeln 2018 G" ermittelt.

Arbeitgeberwechsel

Die obigen Grundsätze gelten auch bei einem Übergang des Dienstverhältnisses im Übergangsjahr und Folgejahr auf einen neuen Arbeitgeber.

Billigkeitsregelung

Es wird nicht beanstandet, wenn der Unterschiedsbetrag für sämtliche Pensionsverpflichtungen eines Betriebes, anstelle der Berechnung nach den obigen Grundsätzen, vereinfachend errechnet wird. Hierzu kann die Differenz zwischen den Teilwerten nach "Heubeck-Richttafeln 2018 G" und den bisherigen Richttafeln am Ende des Übergangsjahres ermittelt und dieser Gesamtunterschiedsbetrag in unveränderter Höhe auf den 3-jährigen Verteilungszeitraum gleichmäßig aufgeteilt werden. Dies vereinfacht das Prozedere in der Praxis merklich.

Hat sich der Kreis der Pensionsberechtigten durch einen Übergang des Dienstverhältnisses aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung verändert, ist jedoch das für dieses Wirtschaftsjahr zu berücksichtigende 1/3 des Gesamtunterschiedsbetrags entsprechend zu korrigieren.

Andere Verpflichtungen

Soweit auch andere Verpflichtungen (z. B. Vorruhestandsleistungen) nach § 6a EStG zu bewerten sind, gelten die obigen Regelungen auch dafür entsprechend.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 19.10.2018, IV C 6 - S 2176/07/10004 :001

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