Leitsatz

1. Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb bei gemeinschaftlicher Tierhaltung (§ 51a BewG) ist auch dann im vergleichenden Verfahren (§ 37 Abs. 1 S. 1 BewG) zu bewerten, wenn die Eigenfläche ausschließlich als Hof- und Gebäudefläche genutzt wird.

2. Ungeachtet eines dabei für die Eigenfläche anzusetzenden Vergleichswerts von 0 DM sind Viehzuschläge wegen überhöhter Tierbestände vorzunehmen.

 

Normenkette

§ 51a, § 34 Abs. 6a, Abs. 7, § 36, § 37, § 38 Abs. 1, § 41, § 51 Abs. 4 S. 1, § 62 Anlage 1 BewG

 

Sachverhalt

Gesellschafter der klagenden GbR waren Landwirte, die insoweit gemeinsam einen Schweinemaststall bewirtschafteten. Dazu übertrugen sie je 150 Vieheinheiten auf die Klägerin. Im Wirtschaftsjahr 1999/2000 wurden mehr als 2 000 Mastschweine aus zugekauften, zwischen 20 und 30 kg schweren Jungschweinen erzeugt.

Das FA sah die Klägerin als Personengesellschaft, deren gemeinschaftliche Tierhaltung i.S.d. § 51a BewG einschließlich der hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter nach § 34 Abs. 6a BewG einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilde. Das FA stellte für diesen Betrieb auf den 01.01.1999 einen Einheitswert von 2 500 DM und im Weg der Wertfortschreibung auf den 01.01.2001 einen solchen von 134 800 DM fest. Diesen Einheitswert ermittelte es, indem es die Zahl der im Wirtschaftsjahr 1999/2000 erzeugten Schweine mit dem Faktor 0,12 (0,16 abzüglich 0,04 für die zugekauften Jungschweine) in Vieheinheiten umrechnete und diese jeweils mit 500 DM bewertete.

Das FG (FG Niedersachsen, Urteil vom 20.09.2007, 1 K 242/04, Haufe-Index 1906733, EFG 2008, 589) wies die dagegen erhobene Klage mit der Begründung ab, die Klägerin erfülle zwar alle Anforderungen an eine gemeinschaftliche Tierhaltung nach § 51a BewG. Der vom FA festgestellte Einheitswert sei aber nach dem Ertragswert zu bestimmen, welcher abweichend vom Regelfall nicht im vergleichenden Verfahren gem. § 37 Abs. 1 S. 1, §§ 38 bis 41 BewG ermittelt werden könne. Vielmehr sei er durch unmittelbare Vergleichswerte festzustellen und der danach anzusetzende Ausgangswert von 500 DM je Vieheinheit nicht nach § 41 Abs. 2a BewG zu halbieren.

 

Entscheidung

Der BFH hob die Vorentscheidung aus den in den Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen auf und verwies den Fall zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

 

Hinweis

1. Nach § 34 Abs. 6a BewG bildet u.a. die – im vom BFH zu entscheidenden Fall unproblematisch vorliegende – gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51a BewG) einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Der Einheitswert eines solchen Betriebs wird nach § 36 Abs. 1 BewG auf Grundlage des Ertragswerts ermittelt. Der Ertragswert wird nach § 37 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BewG durch ein vergleichendes Verfahren ermittelt, wenn ein solches Verfahren durchgeführt werden kann; ansonsten ist der Ertragswert nach der Ertragsfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu ermitteln (sog. Einzelertragswertverfahren). Das vergleichende Verfahren (§ 37 Abs. 1 S. 1 BewG) ist auch dann anwendbar, wenn der dem Inhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnende Grund und Boden lediglich eine Hof- und Gebäudefläche ist und daher keine natürliche Ertragsfähigkeit aufweist. Der Vergleichswert der Eigenfläche beträgt dann 0 DM und ist ggf. um einen Zuschlag wegen Überbestands an Vieh nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BewG zu erhöhen.

2. Dies gilt – wie jetzt der BFH klarstellt – auch für Tierhaltungsgemeinschaften i.S.d. § 51a BewG, weil es sich insoweit nicht um eine "sonstige landwirtschaftliche Nutzung" i.S.d. § 62 BewG handelt. Immerhin würde die gemeinschaftliche Tierhaltung ohne § 51a BewG zwanglos als eine gewerbliche Tierzucht zu begreifen sein. In der Folge ist ein Tierzuchtbetrieb im vergleichenden Verfahren nach § 37 Abs. 1, §§ 38 bis 41 BewG zu bewerten.

a) Der nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BewG vorzunehmende Zuschlag ist auf der Grundlage der Gesamtzahl der im Betrieb erzeugten Vieheinheiten zu bestimmen. Er bemisst sich nach der Steigerung der Ertragsfähigkeit, die durch die Abweichung von den zum Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 27 BewG) gegendüblichen Verhältnissen bedingt ist (§ 41 Abs. 2 BewG). Die Finanzverwaltung hat dazu in Abschn. 2.20 Abs. 2 Nr. 3 BewR L (BStBl I 1967, 397) in Tabelle L 30 Wertansätze für den Überbestand vorgesehen, die nach ständiger Rechtsprechung des BFH die durch die Abweichung des Tierbestands bedingte Steigerung der Ertragsfähigkeit zutreffend zum Ausdruck bringen (da im Entscheidungsfall entsprechende Feststellungen fehlten, war dieser an das FG zurückzuverweisen). Der anzusetzende Zuschlag ist nach § 41 Abs. 2a BewG zu halbieren, wodurch der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten, der nicht mehr den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht und kurzfristig nicht geändert werden kann, den Realitäten angepasst werden soll, um die gravierendsten Nachteile der Regelung zu beseitigen und die Landwirte bei den einheitswertabhängigen Steuern und Abgaben zu entlasten.

b) Die Gesamtzahl der im Wirtschaftsjahr im Be...

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