(1) Bei der Bewertung des Wirtschaftsteils des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist der Ertragswert zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der Ertragsfähigkeit (Reinertragsfähigkeit) auszugehen (§ 36 Abs. 2 BewG). Die Unterschiede der Ertragsfähigkeit der gleichen Nutzung oder des gleichen Nutzungsteils in den verschiedenen Betrieben werden durch Vergleich der Ertragsbedingungen beurteilt und durch Reinertragsverhältniszahlen (Vergleichszahlen) ausgedrückt (§ 38 BewG). Bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit sind unwesentliche Ertragsbedingungen nicht zu berücksichtigen. Die Vergleichszahlen werden unter Anwendung der in § 40 Abs. 2 BewG für 100 Vergleichszahlen festgesetzten Ertragswerte in Vergleichswerte umgerechnet. Für den forstwirtschaftlichen Nutzungsteil Hochwald werden im vergleichenden Verfahren nicht Vergleichszahlen, sondern Vergleichswerte (§ 55 BewG) unmittelbar ermittelt. Für die in Abschnitt 1.12 bezeichneten Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung werden Vergleichswerte unmittelbar ermittelt, soweit in Teil 7 nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Das vergleichende Verfahren ist den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der verschiedenen Nutzungen und Nutzungsteile des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft angepaßt; in den Teilen 2 bis 7 ist die Ermittlung der Vergleichszahl und des Vergleichswerts für die verschiedenen Nutzungen im einzelnen dargestellt. Sind mehrere Nutzungen oder Nutzungsteile in einem Betrieb vorhanden, so ist jede Nutzung und jeder Nutzungsteil für sich zu bewerten und je ein Vergleichswert festzustellen.

 

(3) Den Nutzungen und Nutzungsteilen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entsprechend werden die Vergleichszahlen wie folgt benannt:

Landwirtschaftliche Vergleichszahlen (LVZ)
(Vergleichszahlen für landwirtschaftliche Nutzung ohne Sonderkulturen)  
Hopfenbau-Vergleichszahlen (HoVZ)
(Vergleichszahlen für den landwirtschaftlichen Nutzungsteil Hopfenbau)  
Spargelbau-Vergleichszahlen (SpaVZ)
(Vergleichszahlen für den landwirtschaftlichen Nutzungsteil Spargelbau)  
Weinbau-Vergleichszahlen (WVZ)
Gartenbau-Vergleichszahlen (GVZ)
(Vergleichszahlen für den gärtnerischen Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau)  
Obstbau-Vergleichszahlen (OVZ)
(Vergleichszahlen für den gärtnerischen Nutzungsteil Obstbau)  
Baumschul-Vergleichszahlen (BVZ)
(Vergleichszahlen für den gärtnerischen Nutzungsteil Baumschulen)  
 

(4) Der Ansatz der Vergleichszahlen bezieht sich auf

1 a bei der landwirtschaftlichen Nutzung und bei den Sonderkulturen,
1 a bei der weinbaulichen Nutzung,
1 qm bei dem gärtnerischen Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau,
1 qm bei dem gärtnerischen Nutzungsteil Obstbau,
1 a bei dem gärtnerischen Nutzungsteil Baumschulen.
 

(5) Da die Ertragsfähigkeit einer Nutzung oder eines Nutzungsteils in einem Betrieb von der Güte der Ertragsbedingungen und der Größe der Nutzung oder des Nutzungsteils abhängt, sind die bei den in Absatz 4 genannten Flächeneinheiten einer Nutzung oder eines Nutzungsteils anzusetzenden Vergleichszahlen entsprechend der Größe der Nutzung oder des Nutzungsteils zu vervielfachen.

 

(6) Zum Zwecke des Vergleichs der Ertragsfähigkeit der gleichen Nutzung in verschiedenen Betrieben ist die auf eine bestimmte Flächeneinheit, z B. auf einen Hektar, bezogene durchschnittliche Vergleichszahl zu errechnen. Bei Verwendung einer durchschnittlichen Vergleichszahl ist die Flächeneinheit anzugeben, auf welche die Vergleichszahl bezogen ist, z. B. LVZ/ha. Der auf einen Hektar bezogene Vergleichswert ist der Hektarwert (§ 40 Abs. 1 Satz 3 BewG).

 

(7) Der Vergleich der Ertragsfähigkeit der gleichen Nutzung in den verschiedenen Betrieben wird mit Hilfe von Hauptbewertungsstützpunkten (§ 39 BewG) durchgeführt. Aus den Bewertungsunterlagen der Hauptbewertungsstützpunkte ist ersichtlich, wie ihre Ertragsbedingungen im einzelnen beurteilt worden sind. Die Hauptbewertungsstützpunkte können durch Landes- und Orts-Bewertungsstützpunkte als Bewertungsbeispiele zur Erleichterung der Durchführung des vergleichenden Verfahrens ergänzt werden. Die Ertragsbedingungen der übrigen Betriebe sind unmittelbar durch Vergleich mit den Ertragsbedingungen der Hauptbewertungsstützpunkte und mittelbar durch Vergleich mit den Ertragsbedingungen der Landes-Bewertungsstützpunkte oder der Orts-Bewertungsstützpunkte zu beurteilen. Dabei sind für die natürlichen Ertragsbedingungen, für die innere Verkehrslage, die äußere Verkehrslage sowie für die Betriebsgröße und bei der gärtnerischen Nutzung außerdem für die ertragsteigernden Anlagen die tatsächlichen Verhältnisse des Betriebs zugrunde zu legen (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 und § 60 Abs. 2 BewG), soweit für Stückländereien in § 38 Abs. 3 BewG und für die weinbauliche Nutzung in § 58 BewG nichts anderes bestimmt ist. Für die in § 38 Abs. 2 Nr. 2 BewG genannten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen insbesondere Preise und Löhne, Betriebsorganisation, Betriebsmittel, sind dagegen die regelm...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge