Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören die Fischereirechte, Wasser- und Bodenflächen, Gebäude und Gebäudeteile, Tierbestände und die sonstigen Betriebsmittel, wenn und soweit sie insbesondere
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der Binnenfischerei, |
2. |
der Teichwirtschaft, |
3. |
der Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft, |
4. |
der Imkerei, |
5. |
der Wanderschäferei, |
6. |
dem Pilzanbau, |
7. |
der Weihnachtsbaumkultur und |
8. |
der Saatzucht |
dienen. Wegen der Einbeziehung der Hof- und Gebäudefläche, Wirtschaftswege usw. nach § 40 Abs. 3 BewG siehe Abschnitt 1.14.
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