Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören die Fischereirechte, Wasser- und Bodenflächen, Gebäude und Gebäudeteile, Tierbestände und die sonstigen Betriebsmittel, wenn und soweit sie insbesondere

 

1.

der Binnenfischerei,

 

2.

der Teichwirtschaft,

 

3.

der Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,

 

4.

der Imkerei,

 

5.

der Wanderschäferei,

 

6.

dem Pilzanbau,

 

7.

der Weihnachtsbaumkultur und

 

8.

der Saatzucht

dienen. Wegen der Einbeziehung der Hof- und Gebäudefläche, Wirtschaftswege usw. nach § 40 Abs. 3 BewG siehe Abschnitt 1.14.

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