Gleichlautende Ländererlasse vom 17.5.2011

Anwendung der §§ 11, 95 bis 109 und 199 ff. BewG
in der Fassung durch das ErbStRG
 
Abschnitt 1
Geltungsbereich
 
– unbesetzt –
 
A. Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Zu § 11 BewG

Abschnitt 2
Notierte Wertpapiere, Aktien und Anteile sowie Investmentzertifikate

(1) Für Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Bewertungsstichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind, gelten die nach § 11 Absatz 1 BewG maßgebenden Kurse vom Bewertungsstichtag.

(2) Wertpapiere, für die ein Kurs nach § 11 Absatz 1 BewG nicht besteht, sind anzusetzen,

  1. soweit sie Anteile an Kapitalgesellschaften verbriefen, mit dem gemeinen Wert nach § 11 Absatz 2 BewG und
  2. soweit sie Forderungsrechte verbriefen, mit dem sich nach § 12 Absatz 1 BewG ergebenden Wert. 2Dabei sind vom Nennwert abweichende Kursnotierungen für vergleichbare oder ähnlich ausgestattete festverzinsliche Wertpapiere als besonderer Umstand im Sinne des § 12 Absatz 1 BewG anzusehen, der auch hier einen vom Nennwert abweichenden Wertansatz rechtfertigt. 3Pfandbriefe mit persönlicher Sonderausstattung ohne Kurswert sind in Anlehnung an die Kurse vergleichbarer Pfandbriefe zu bewerten.

(3) 1Bei ausländischen Wertpapieren ist, wenn ein Telefonkurs im inländischen Bankverkehr vorliegt, dieser maßgebend. 2Lässt sich der gemeine Wert nicht auf dieser Grundlage ermitteln, ist er möglichst aus den Kursen des Emissionslandes abzuleiten.

(4) 1Bei jungen Aktien und Vorzugsaktien, die nicht an der Börse eingeführt sind, ist der gemeine Wert aus dem Börsenkurs der Stammaktien abzuleiten. Entsprechend ist der gemeine Wert nicht notierter Stammaktien aus dem Börsenkurs der jungen Aktien oder Vorzugsaktien abzuleiten. 3Dabei ist die unterschiedliche Ausstattung durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen.

(5) Anteilsscheine, die von Kapitalanlagegesellschaften (§ 1 Absatz 1 KAGG) ausgegeben worden sind, und ausländische Investmentanteile (§ 1 Absatz 1 AuslInvestmG) sind nach § 11 Absatz 4 BewG mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.

     
H 2 Hinweise  
   
Maßgebende Kurse  
> BFH vom 21.2.1990 (BStBl 1990 II S. 490)  
   
Wertpapiere im Freiverkehr  
> BFH vom 6.5.1977 (BStBl 1977 II S. 626)  
   
Unterschiedliche Ausstattung  
> BFH vom 9.3.1994 (BStBl 1994 II S. 394)  
   
   
Abschnitt 3
Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften

(1) 1Der gemeine Wert nicht notierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft ist in erster Linie aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten. 2Dabei sind jedoch nur Verkäufe zu berücksichtigen, die zum Bewertungsstichtag weniger als 1 Jahr zurückliegen. 3Der gemeine Wert nicht notierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft kann auch aus einem einzigen Verkauf abgeleitet werden, wenn Gegenstand des Verkaufs nicht nur ein Zwerganteil ist oder der zu bewertende Anteil ebenfalls ein Zwerganteil ist. 4Die Ausgabe neuer Geschäftsanteile an einer GmbH im Rahmen einer Kapitalerhöhung zur Aufnahme eines neuen Gesellschafters kann als Verkauf im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 2 BewG zur Ableitung des gemeinen Werts der GmbH-Anteile herangezogen werden. 5Telefonkurse im Bankverkehr, denen nicht lediglich geringfügige Verkäufe ohne echten Aussagewert zugrunde liegen, sind grundsätzlich für die Wertableitung geeignet. 6Es können jedoch nur Kurse und Verkaufserlöse berücksichtigt werden, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt worden sind. 7Bei Ableitung aus Verkäufen ist ein in dem Kaufpreis enthaltener Zuschlag für den Beteiligungscharakter herauszurechnen, wenn ein solcher Zuschlag für den zu bewertenden Anteil nicht anzusetzen ist.

     
H 3 (1) Hinweise  
   
Ausgabe neuer Geschäftsanteile  
> BFH vom 5.2.1992 (BStBl 1993 II S. 266)  
   
Gewöhnlicher Geschäftsverkehr  
> BFH vom 14.10.1966 (BStBl 1967 III S. 82), vom 14.2.1969 (BStBl 1969 II S. 395), vom 6.5.1977 (BStBl 1977 II S. 626) und vom 28.11.1980 (BStBl 1980 II S. 353)  
   
Verfügungsbeschränkungen im Gesellschaftsvertrag  
> BFH vom 12.7.2005 (BStBl 2005 II S. 845)  
   
Verkäufe nach dem Bewertungsstichtag  
> BFH vom 2.11.1988 (BStBl 1989 II S. 80) und vom 22.6.2010 (BStBl 2010 II S. 843)  
   
Zwerganteile  
> BFH vom 7.12.1979 (BStBl 1979 II S. 23) und vom 5.3.1986 (BStBl 1986 II S. 591)  
   
   

(2) 1Kann der gemeine Wert nicht aus Verkäufen abgeleitet werden, ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln. 2Der Steuerpflichtige kann den gemeinen Wert durch Vorlage eines methodisch nicht zu beanstandenden Gutachtens erklären, das auf den für die Verwendung in einem solchen Verfahren üblichen Daten der betreffenden Kapitalgesellschaft aufbaut. 3Anhaltspunkte dafür, dass ein Erwerber neben den ertragswert- oder zahlungsstromorientierten Verfahren bei der Bemessung des Kaufpreises eine andere übliche Methode zugrunde legen würde, könn...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge