Zur Abgrenzung für Zwecke der Investitionszulage ist zu beachten, dass bewegliche Wirtschaftsgüter – und damit auch Betriebsvorrichtungen – nur dann begünstigt sind, wenn sie u. a. zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte eines begünstigten Betriebs des Anspruchsberechtigten selbst gehören.
Verwendung des Gebäudes im Betrieb als Begünstigungsgrund
Ein Gebäude kann hingegen auch schon dann begünstigt sein, wenn es von einem begünstigten Betrieb verwendet wird (Zugehörigkeit ist keine Voraussetzung).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen