Wird ein bislang gewerbliches Unternehmen im Ganzen verpachtet und entscheidet sich der Einzelunternehmer oder die Personengesellschaft, die Verpachtung als gewerbliche fortzuführen, wird dadurch die Aufdeckung der stillen Reserven vermieden und es bleibt einkommensteuerrechtlich bei der Erzielung von gewerblichen Einkünften. Gleichwohl endet mit der Verpachtung des Betriebs die Gewerbesteuerpflicht, da nun beim Verpächter kein "werbender" Betrieb mehr vorliegt.[1]

Gewerbetreibender i. S. d. Gewerbesteuerrechts wird nun der Pächter. Der Gewerbebetrieb geht im Sinne von § 2 Abs. 5 GewStG auf einen anderen Unternehmer über und gilt damit als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. Für das Wirtschaftsjahr, in dem die Verpachtung beginnt, muss der auf die Zeit bis zum Pachtbeginn entfallende Gewinn für die Gewerbesteuer gesondert ermittelt werden. Aus Vereinfachungsgründen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Verpachtung beginnt, durch Schätzung auf die Zeiträume vor und nach Pachtbeginn aufgeteilt wird.[2] Diese Rechtsfolge gilt für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gleichermaßen. Ruht der Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft, kann diese schon deshalb keine gewerblich geprägte Gesellschaft i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG sein.[3]

Voraussetzung für die nunmehr nicht mehr gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit ist jedoch, dass sich der Verpächter auch auf die bloße Verpachtung beschränkt. Sofern er sich dagegen weiterhin aktiv in das betriebliche Geschehen durch erhebliche Kontroll- und Mitspracherechte einschaltet, kann dies gewerbesteuerlich zur Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit führen, die über den Rahmen einer bloßen Verpachtung hinausgeht und damit weiterhin gewerbesteuerpflichtig bleibt.[4] Entsprechendes gilt, wenn der Verpächter im Rahmen einer Betriebsaufspaltung am gewerblichen Geschehen beteiligt bleibt.

Dagegen kann bei Beendigung einer Betriebsaufspaltung die Aufdeckung stiller Reserven wiederum durch eine Betriebsverpachtung im Ganzen vermieden werden, die nicht der Gewerbesteuer unterliegt.[5]

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