Rz. 62

Bei Personengesellschaften ist zu differenzieren zwischen dem Gesellschaftsvermögen, das den Gesellschaftern zur gesamten Hand (§§ 718, 719 BGB) zusteht sowie in der Handels- und Steuerbilanz als Betriebsvermögen der Gesellschaft anzusetzen ist, und den im Eigentum einzelner Gesellschafter stehenden Wirtschaftsgütern.[1]

 

Rz. 63

Die handelsrechtliche Zurechnung eines Wirtschaftsguts zum Gesellschaftsvermögen ist allerdings nicht allein maßgeblich für dessen Zuordnung zum Betriebsvermögen der gewerblich tätigen Personengesellschaft.[2] Unter Heranziehung der steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften, insbesondere des § 4 EStG, kommt nur solchen Wirtschaftsgütern die Eigenschaft des Betriebsvermögens zu, die von den Gesellschaftern bzw. von der Personengesellschaft dazu eingesetzt werden, dem Betrieb zur Gewinnerzielung im Rahmen der nachhaltigen Betätigung zu dienen. Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens sind daher nicht dem Betriebsvermögen zuzuordnen, wenn ihre Zugehörigkeit zum Gesellschaftsvermögen nicht betrieblich veranlasst ist. Dies ist etwa der Fall, wenn beim Erwerb eines Wirtschaftsguts bereits erkennbar war, dass es dem Betrieb der Personengesellschaft keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen würde.[3] Ebenfalls kann die betriebliche Veranlassung fehlen, wenn eine Personengesellschaft einem Gesellschafter ein Darlehen unter Bedingungen einräumt, die es als ausgeschlossen erscheinen lassen, dass die Gesellschaft einem fremden Dritten Geld unter diesen Bedingungen zur Verfügung gestellt hätte.[4]

[1] Zu Einzelheiten zum Sonderbetriebsvermögen s. "Sonderbetriebsvermögen und Sonderbilanzen nach EStG",

vgl. beispielsweise Tiede, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 15 EStG Rz. 456, Stand 7/2023.

[4] Vgl. BFH, Urteil v. 19.7.1984, IV R 207/83, BStBl 1985 II S. 6; vgl. aber auch BFH, Urteil v. 16.10.2014, IV R 15/11, BStBl 2015 II S. 267, wonach den Kriterien des Fremdvergleichs lediglich indizielle Bedeutung zukommt.

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