Rz. 35

Fremdvermietete Grundstücke sind nicht notwendiges Privatvermögen. Sie können deshalb im Rahmen eines Einzelunternehmens zum gewillkürten Betriebsvermögen gemacht werden, weil sie als Vermögensanlage der finanziellen Absicherung des Betriebes dienen und seine Ertragsfähigkeit steigern können.[1] Daran fehlt es aber, wenn das Grundstück zu fast 100 % fremdfinanziert ist und die Fremdkapitalzinsen höher sind als die Mieterträge.[2] Die Widmung (subjektive Voraussetzung für die Begründung gewillkürten Betriebsvermögens) eines Wirtschaftsguts zu betrieblichen Zwecken wird regelmäßig durch den Ausweis der mit diesen Wirtschaftsgütern zusammenhängenden Aufwendungen und Erträgen in der Buchführung des Unternehmens und durch die Aktivierung dieser Wirtschaftsgüter zum Ausdruck gebracht.[3] Ebenso kann ein unbebautes Grundstück eines Gesellschafters, das unmittelbar neben den betrieblich genutzten Grundstücken belegen ist, gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen sein.[4] Eine tatsächliche betriebliche Nutzung ist nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass eine spätere unmittelbare betriebliche Nutzung durch die Gesellschaft als eine von verschiedenen Verwendungsmöglichkeiten konkret in Betracht kommt. Die Bestimmung, dem Betrieb z. B. als Vorratsgelände zu dienen, ist anzunehmen, wenn das Grundstück in den Bilanzen der Gesellschaft als Betriebsvermögen ausgewiesen ist und die damit verbundenen Aufwendungen als betrieblicher Aufwand behandelt werden.

 

Rz. 36

Anerkannt ist, dass risikofreie und leicht liquidierbare Wertpapiere wie Geldmittel – Bargeld oder Bankguthaben – gewillkürtes Betriebsvermögen bilden.[5] Barrengold kommt als gewillkürtes Betriebsvermögen jedenfalls für solche gewerblichen Betriebe nicht in Betracht, die nach ihrer Art oder ihrer Kapitalausstattung kurzfristig auf Liquidität zur Vornahme von geplanten Investitionen angewiesen sind. Deshalb wurde einem Landschaftsgärtner, der das Gold verwendete, um Maschinen zu kaufen, eine Teilwertabschreibung aufgrund eines gefallenen Goldpreises nicht anerkannt. Den An- und Verkauf von Wertpapieren sieht die Rechtsprechung[6] regelmäßig als noch zur privaten Vermögensverwaltung gehörig an, es sei denn, jemand betätigt sich wie ein Wertpapierhändler i. S. von § 1 Abs. 3 KWG.

 

Rz. 37

Devisentermingeschäften kann eine objektive Eignung zur Förderung des Betriebes nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie Risiken in sich bergen.[7] Derartige Geschäfte gehören zum betrieblichen Bereich von Kreditinstituten und branchenverwandten Unternehmen (Brokerhäusern). Aber auch bei branchenfremden Unternehmen erscheint eine gewillkürte Zuordnung derartiger Risikogeschäfte zum betrieblichen Sektor von vornherein nicht ausgeschlossen. Zeichneten sich Verluste im Zeitpunkt der Widmung nicht ab, können Devisentermingeschäfte als betriebliche Vorgänge behandelt werden. Im Streitfall wurden die Geschäftsabschlüsse im Rechnungswesen dokumentiert. Devisentermingeschäfte sind keine Glücksspiele, sodass eine gewillkürte Zuordnung derartiger Risikogeschäfte zum betrieblichen Sektor von vornherein ausgeschlossen wäre. Nicht nur professionelle Devisenhändler, sondern auch branchenfremde Kaufleute können im Falle einer genügenden Sachkunde aus Devisentermingeschäften nachhaltig Gewinne erzielen. Damit bestätigte der BFH die Vorinstanz, die Verluste aus Devisentermingeschäften einer Textilhandels-KG als betrieblich veranlasst sah. Anders verhält es sich bei den sog. betriebsschädlichen Wirtschaftsgütern. So sind Einlagen von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen nicht mehr zulässig, wenn bereits beim Erwerb erkennbar ist, dass sie dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen werden.[8] Eine rückwirkende Einbuchung ist unzulässig. Für die Beurteilung der Zugehörigkeit von Aktien zum Betriebsvermögen ist deshalb darauf abzustellen, ob und inwieweit für den Steuerpflichtigen im Zeitpunkt ihres Erwerbs und der Buchung der Erwerbsvorgänge erkennbar war, dass die Wertpapiere ihm keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen werden.

 

Rz. 38

Bei Land- und Forstwirten ist die Möglichkeit zur Willkürung von Betriebsvermögen durch die Rechtsprechung des BFH[9] wegen der Eigenart der betrieblichen Tätigkeit insoweit gegenüber Gewerbetreibenden eingeschränkt, als nur solche Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen gehören, die vom Gegenstand her objektiv geeignet sind, dem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen und diesen zu fördern.[10] Erwirbt ein Landwirt landwirtschaftliche Nutzflächen eines benachbarten Betriebs einschließlich der Hofstelle, so kann er das dortige Wohnhaus als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln, wenn nach den konkreten Verhältnissen des Betriebs eine Überlassung an Arbeitnehmer nicht ausgeschlossen ist (Nutzbarkeit als Landarbeiterwohnung). Ist dagegen im Hinblick auf die geringe Größe des Betriebs die Beschäftigung von Landarbeitern ausgeschlossen, kommt gewillkürtes Betriebsvermögen nicht in Betracht.

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