Wirtschaftsgüter, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehört haben und, z. B. aufgrund einer Nutzungsänderung, nicht mehr notwendiges Betriebsvermögen sind, aber dadurch auch nicht zu notwendigem Privatvermögen geworden sind, und die der Steuerpflichtige auch nicht eindeutig entnommen hat, können als geduldetes Betriebsvermögen weiterhin im Betriebsvermögen verbleiben.[1] Das gilt auch für Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach § 13a EStG ermitteln.[2] Die Wirtschaftsgüter gehören nicht zum gewillkürten Betriebsvermögen, weil hierfür ein Willensakt des Steuerpflichtigen Voraussetzung ist.[3]

Um geduldetes Betriebsvermögen kann es sich auch handeln, wenn sich der Umfang der betrieblichen Nutzung eines zum gewillkürten Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts ändert. Wurde das Wirtschaftsgut in einem früheren Veranlagungszeitraum wegen einer mehr als 10 %igen betrieblichen Nutzung dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet und sinkt die betriebliche Nutzung in einem Folgejahr auf unter 10 %, ändert dies an der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen zunächst nichts, weil eine solche Nutzungsänderung allein keine Entnahme darstellt. Etwas anderes gilt nur, wenn die Nutzungsänderung ihrer Art nach auf Dauer angelegt ist.[4]

 
Praxis-Beispiel

Geduldetes Betriebsvermögen

  • Ein Kfz wird wegen nachgewiesener betrieblicher Nutzung zu mehr als 10 %, aber weniger als 50 % in der Bilanz als gewillkürtes Betriebsvermögen ausgewiesen. Sinkt die betriebliche Nutzung in einem Folgejahr unter 10 %, liegt darin allein noch keine Entnahmehandlung.[5]
  • Ein Unternehmer bebaut sein Betriebsgrundstück mit einem Haus, das er seiner Tochter und ihrer Familie unentgeltlich für deren private Wohnzwecke zur Verfügung stellt. Einen kleinen Teil des Grundstücks nutzt er, um Betriebsfahrzeuge abzustellen. Dieser Teil macht etwa 6 % des gesamten Grundstücks aus. Diese Nutzungsänderung ist auf Dauer angelegt. Der auf das Wohnhaus entfallende Teil des Grundstücks ist auch ohne ausdrückliche Entnahmeerklärung des Unternehmers mit der endgültigen Nutzungsänderung entnommen.[6] Es handelt sich nicht um geduldetes Betriebsvermögen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge