Leitsatz

Überschreiten die Aufwendungen des Arbeitsgebers anlässlich von üblichen Betriebsveranstaltungen eine bestimmte Freigrenze, liegt in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Die Festlegung einer Freigrenze durch die Finanzverwaltung ist aus Gründen der Steuergerechtigkeit zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung gerechtfertigt.

Die Anhebung der in 2002 festgelegten Freigrenze von 110 EUR auf einen Betrag, der die allgemeine Preissteigerung übersteigt, ist nicht geboten.

 

Sachverhalt

Eine Partnergesellschaft von Rechtsanwälten veranstaltete für ihre Arbeitnehmer, Partner und Gäste im Juli 2007 ein Sommerfest. Die Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung betrugen mehr als 110 EUR pro Teilnehmer [Anmerkung: Nach den Ausführungen des FG müssten die Aufwendungen pro Teilnehmer bei rund 174 EUR gelegen haben]. Die Rechtsanwaltsgesellschaft wehrte sich gegen die Versteuerung der Zuwendungen als Arbeitslohn und führte an, dass die seit 2002 geltende Freigrenze von 110 EUR u. a. wegen der allgemeinen Preissteigerung und der Inflation um ungefähr 82 % auf rund 200 EUR anzuheben sei.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass die Zuwendungen anlässlich des Sommerfestes zu Recht als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst wurden und die Freigrenze von 110 EUR nicht in dem angestrebten Umfang zu erhöhen ist. Die Richter konnten offenlassen, ob die allgemeine Steigerung des Lebensstandards überhaupt eine Anhebung der Freigrenze erforderlich macht. Damit die Klage Erfolg hat, müsste jedenfalls der (von 1993 bis 2001 geltende) Höchstbetrag von 200 DM (=102,258 EUR) um mehr als 70 % auf rund 174 EUR erhöht werden. Eine so drastische Steigerung hält das FG jedoch selbst in Hinblick auf die angeführte Preissteigerung nicht mehr für vertretbar. Das FG überprüfte die vorgelegten Statistiken und kam zu dem Schluss, dass die dargelegte Preissteigerung allenfalls einen deutlich darunter liegenden Zuschlag rechtfertigen würde.

 

Hinweis

Das FG zeigte sich gegenüber dem Argument der Preissteigerung durchaus aufgeschlossen, konnte jedoch der 70 %igen Anhebung der Freigrenze, die es für den Erfolg der Klage bedurft hätte, nicht mehr folgen. Daher blieb offen, ob für das Jahr 2007 die Freigrenze in Höhe von 110 EUR anzuheben ist. Mit Spannung darf nun die Entscheidung des BFH erwartet werden, das Revisionsverfahren ist unter dem Aktenzeichen VI R 79/10 anhängig.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 01.09.2010, 10 K 381/08

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