Rz. 100

Im Unterschied zu einer Betriebsaufgabe (vgl. Rz. 64 ff.) wird bei einer Betriebsverlegung als solcher kein Gewinn realisiert. Es können sich aber – nicht begünstigte – Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme einzelner Wirtschaftsgüter ergeben.[1]

[1] Schmidt/Wacker, EStG, § 16 EStG Rz 170; Kulosa, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 16 EStG Rz. 518, Stand: 8/2019.

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