Rz. 98

Wird die werbende Tätigkeit vorübergehend stillgelegt und ist es nach den äußerlich erkennbaren Umständen möglich, jederzeit den Betrieb in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, sodass der stillgelegte und der später wieder aufgenommene Betrieb wirtschaftlich identisch sind, so ist der stillgelegte Betrieb nicht aufgegeben, sondern lediglich unterbrochen.[1] Nach den äußerlich erkennbaren Umständen ist ein solcher nur ruhender Betrieb anzunehmen, wenn die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter nicht grundlegend umgestaltet werden, weiterhin gebrauchstauglich sind und jederzeit die Wiederaufnahme des Betriebs gestatten (Fortführungsabsicht), vgl. auch § 16 Abs. 3b EStG.[2]

 
Praxis-Beispiel

Ein Hotel im Wintersportgebiet wird nach Beendigung der Wintersaison geschlossen. Ein Handelsvertreter gibt seine bisherigen Vertretungen auf und übernimmt nach einiger Zeit neue.[3]

Eine Betriebsunterbrechung kann auch im Zusammenhang mit einer Betriebsverlegung (vgl. Rz. 100) stehen.[4]

[2] BFH, Urteil v. 20.7.2003, X B 12/03, BFH/NV 2003 S. 1575; Kulosa, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 16 EStG Rz. 655, Stand: 8/2019.
[4] Schmidt/Wacker, EStG, § 16 EStG Rz 181.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge